Vergütung von geleisteten Überstunden

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Wie können Überstunden geltend gemacht werden?

Ein aktuelles Urteil des BAG vom 04.05.2022 bestätigt die bisherige Rechtsprechung: Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

Warum obliegt dem Arbeitnehmer die Pflicht zur Darlegung?

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nur durch die Darlegung des Arbeitnehmers es dem Arbeitgeber ermöglicht wird, den Anspruch des Arbeitnehmers im Einzelnen nachzuprüfen und zur Forderung auf Bezahlung der einzelnen geltend gemachten Überstunden Stellung zu nehmen. Erst anhand eines solchen konkreten Sachvortrags kann das Gericht feststellen, welche Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind.

Ein solcher Sachvortrag gestaltete sich aber in der Praxis als recht schwierig. In den meisten Fällen gelingt es Arbeitnehmern nicht, genau darzulegen, wann, in welchem Umfang und welche Arbeiten genau ausgeführt wurden.

Wie können Überstunden in der Praxis noch geltend gemacht werden?

Hilfreich kann es sein, wenn die Arbeitszeit beim Arbeitgeber manuell oder elektronisch erfasst und von einem zuständigen Vorgesetzten abgezeichnet wird. In einem solchen Fall genügt es für die Darlegung der geleisteten Überstunden zunächst, dass der Arbeitnehmer die abgezeichneten Überstunden und das sich ergebende Saldo vorträgt. Es bietet sich an, schon im laufenden Arbeitsverhältnis eine durch den Arbeitgeber abgezeichnete Dokumentation vorzunehmen.

Sind alle Überstunden zu vergüten?

Grundsätzlich ja. Eine häufig verwendete Klausel, dass alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sin, ist in den allermeisten Fällen unwirksam. Solche Klausel beeinträchtigen den Arbeitnehmer unangemessen. Die Vergütung für geringfügige Überschreitungen (10-20 %) kann aber vertraglich ausgeschlossen werden. Aber auch hierfür muss eine präzise Klausel vorliegen, so dass der Arbeitnehmer weiß, was auf ihn zukommt.

Foto(s): pixabay

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