Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung – Arbeitszeit bei Dienstreisen – BAG 5 AZR 553/17

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Zusammenfassung: Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.

Sachverhalt: Der Arbeitnehmer und Kläger ist bei einem Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist er verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Arbeitnehmer auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte der Arbeitgeber und Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zunächst die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, also die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer die Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeitszeit zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Arbeitnehmers der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung: Die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte teilweise Erfolg. Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte das BAG in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen.

Wie geht es weiter? Das LAG muss nun Feststellungen dazu treffen, wie lange die Reisezeit mit einem Flug in der Economy-Class gedauert hätte; die dafür aufgebrachte Zeit ist dann Arbeit und entsprechend dem Arbeitsvertrag zu vergüten. D. h., dass in diesem Fall auf alle Fälle noch etwas zu zahlen sein wird.

Empfehlung: Die Entscheidung ist wichtig für alle, die eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zu Auslandreisen übernommen haben. Nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung wird sich prüfen lassen, ob diese Rechtsprechung auch für Altfälle gilt, d. h. sollten Sie vor Kurzem eine dienstliche Auslandreise gemacht haben, so haben sie möglicherweise Anspruch auf Nachvergütung. Wir prüfen das gerne für Sie!


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