Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

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Immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern ist die Frage der Vergütung bei Einsätzen des Arbeitnehmers außerhalb des üblichen Arbeitsortes. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 17. Oktober 2018 entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Reisezeiten als Arbeitszeit zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber vorübergehend zur auswärtigen Arbeitsstelle im Ausland entsendet wird.

Der Kläger war für seinen Arbeitgeber auf einer Baustelle in China eingesetzt. Für die Hin- und Rückreise buchte der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Insgesamt belief sich die Reisezeit des Arbeitnehmers auf 4 Tage. 

Der Arbeitgeber vergütete lediglich die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden pro Reisetag. Der Arbeitnehmer begehrte mit seiner Klage auch die Vergütung für die restliche Reisezeit von gesamt noch weitere 37 Stunden. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer insoweit Recht gegeben, dass die erforderlichen Reisezeiten dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zu vergüten sind. Die Reisen erfolgen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich, so das Bundesarbeitsgericht, ist allerdings nur die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Sofern durch einen Flug in der Business-Class, zusätzliche Zeiten anfallen, so sind diese nicht durch den Arbeitgeber zu vergüten. 

Festzuhalten bleibt, dass Reisezeiten bei Auslandsentsendung ebenfalls als Arbeitszeit von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu vergüten sind.

Sebastian Jäkel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Miet-/WEG-Recht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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