Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers und ihre Voraussetzungen

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Die verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht setzt zunächst ein bewusstes und willentliches Verhalten des Arbeitnehmers voraus, welches erheblich gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt.

Ist der Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten von einer Intensität, dass es dem Arbeitgeber schlicht nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ggf. sogar fristlos kündigen, z. B. bei Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber.

Im Regelfall der Vertragsverstöße des Arbeitnehmers (soweit diese überhaupt bewiesen werden können) ist dies jedoch nicht möglich, da von den Gerichten meist keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gesehen wird.

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung zuerst einmal abmahnen. Die Abmahnung eines vertragswidrigen Verhaltens ist somit regelmäßig Voraussetzung, um verhaltensbedingt kündigen zu können.

Dies betrifft z. B. häufigeres Zuspätkommen, Rauchen in nicht dafür zulässigen Räumlichkeiten, verspätete Krankmeldung …

Je nach Intensität des Vertragsverstoßes, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, etc. muss ggf. auch 2 oder 3 x abgemahnt werden, bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann.

Der Arbeitnehmer, wie aber der Arbeitgeber auch, sollte sich im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung rechtzeitig einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Hier ist der Nutzen, den Anwalt gleich einzuschalten bei weitem höher, als der Schaden, der ohne Anwalt eintritt!

Bei Unsicherheiten rufen Sie uns lieber kurz an und nutzen Sie unseren Service der kostenfreien telefonischen Kurzauskunft!


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