Verhaltensbedingte Kündigung erkennen – und deren Gefährlichkeit einschätzen

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wie kann man sich am besten gegen eine Kündigung wehren? Lohnt es sich, zu klagen? Um das heraus zu finden, hilft es, zu wissen, ob es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt.

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, welche Indizien für eine verhaltensbedingte Kündigung sprechen. Und er stellt klar, unter welchen Umständen solche Kündigungen häufig unwirksam sind – und es sich deshalb regelmäßig lohnt, gegen sie zu klagen.

Woran erkennt man eine verhaltensbedingte Kündigung?

Zunächst muss klar sein, dass der Arbeitgeber an das Kündigungsschutzgesetz gebunden ist, mit anderen Worten: Das Kündigungsschutzgesetz muss für die Kündigung des Mitarbeiters anwendbar sein. Wann ist das der Fall?

Das Kündigungsschutzgesetz ist regelmäßig anwendbar, wenn in dem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter arbeiten und der Mitarbeiter, der gekündigt wird, dort länger als sechs Monate beschäftigt ist.

In dem Fall darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur verhaltensbedingt, betriebsbedingt, personenbedingt oder fristlos kündigen.

1. Arbeitgeber kündigt „fristlos“

Erstes „Erkennungsmerkmal“ für eine verhaltensbedingte Kündigung: Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis „fristlos, hilfsweise ordentlich“, oder einfach nur „fristlos“. Damit „verrät“ der Arbeitgeber, dass er seine Kündigung auf ein Verhalten des Arbeitnehmers stützt, da man nur aufgrund eines Verhaltens fristlos gekündigt werden darf. Aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen darf man Arbeitnehmern nicht fristlos kündigen, das geht in diesen Fällen nur ordentlich unter Beachtung der Kündigungsfristen!

Wer ein so formuliertes Kündigungsschreiben bekommt, kann sich denken, dass es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Ist die Verfehlung, auf die sich der Arbeitgeber stützen könnte, nicht gravierend, etwa weil man zu spät gekommen ist, scheitert die verhaltensbedingte Kündigung meist schon an der fehlenden Abmahnung – sofern sie fehlt.

Ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig nur bei groben Pflichtverstößen denkbar, meistens wenn der Arbeitnehmer Straftaten, wie Betrug oder Diebstahl, zu Lasten des Arbeitgebers begeht oder eine Körperverletzung am Arbeitsplatz.

2. Vorherige Abmahnung

Eine verhaltensbedingte Kündigung erkennt man auch daran, dass der Arbeitgeber vorher eine oder mehrere Abmahnungen erteilt hat. Dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass er die Kündigung mit den Abmahnungen vorbereitet hat. Meist hat der Arbeitnehmer hier kurz vor der Kündigung etwas getan, auf das der Arbeitgeber mit der Kündigung reagiert hat, so wie ein Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat. In solchen Fällen kann es sein, dass der Arbeitgeber nur „ordentlich“ kündigt und nicht auch „fristlos“, und die Kündigung trotzdem verhaltensbedingt ist.

Hier schaut man sich die Abmahnungen an und prüft sie auf ihre Wirksamkeit. Hat der Arbeitgeber bei den Abmahnungen, wie so oft, Fehler gemacht, steigen die Chancen, dass man die Kündigung erfolgreich vor dem Arbeitsgericht angreifen kann, deutlich an.

3. Anhörung des Arbeitnehmers

Ein weiteres Indiz für eine, auch geplante, verhaltensbedingte Kündigung ist es, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zu einer Anhörung lädt, wenn dieser vorher eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat. Die im Nachgang einer Anhörung ausgesprochene Kündigung beruht dann regelmäßig auf dem Pflichtenverstoß, also auf dem Verhalten des Arbeitnehmers.

Arbeitnehmertipp: Wer zu einer Anhörung geladen wird, sollte umgehend zu einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen und sich im Hinblick auf das Gespräch beraten lassen. Das gleiche gilt, wenn man ein Kündigungsschreiben bekommt. In dem Fall sollte man den Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht am selben Tag anrufen und die Chancen einer Klage prüfen lassen!

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Steht die Kündigung kurz bevor? Lädt man Sie zur Anhörung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung? Wirft man Ihnen eine Straftat am Arbeitsplatz vor?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. Kostenlos und unverbindlich beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz, zur Strafbarkeit, und zur Abfindungshöhe in einer telefonischen Ersteinschätzung.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema