Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Unter welchen Umständen braucht es eine Abmahnung, um wirksam verhaltensbedingt zu kündigen? Wann ist die Kündigung ohne Abmahnung möglich? Einzelheiten erfahren Sie vom Kündigungsschutzexperten, Anwalt Bredereck.

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung? Was bedeutet: ohne Abmahnung zu kündigen?

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund eines bestimmten Fehlverhalten seines Arbeitnehmers einseitig durch eine Kündigungserklärung. Ohne Abmahnung zu kündigen bedeutet, dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter nur für ein einmaliges Fehlverhalten kündigt. Davon abzugrenzen ist die fristlose Kündigung, die sofort wirkt und aufgrund derer der Arbeitnehmer von jetzt auf gleich seinen Arbeitsplatz verliert (wenn er dagegen nicht erfolgreich Kündigungsschutzklage einlegt). Die verhaltensbedingte Kündigung wirkt erst nach einer bestimmten Frist.

Beispiele: Verhaltensbedingte Kündigung mit und ohne Abmahnung, fristlose Kündigung

In den meisten Fällen darf der Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten wiederholt hat und wenn er vorher wirksam für das gleiche (Fehl-)Verhalten abgemahnt hat, ganz nach dem Motto: Jeder verdient eine zweite Chance. Ohne Abmahnung darf er kündigen, wenn das Fehlverhalten seines Mitarbeiters so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Bei der fristlosen Kündigung muss das Fehlverhalten abermals schwerer wiegen und zwar so schwer, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer auch nur für einen kurzen Zeitpunkt weiter zu beschäftigen.

Konkret: Bei Straftaten oder körperlichen Delikten ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise wertvolles Arbeitsmaterial heimlich mit nach Hause, ist regelmäßig eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung statthaft. Handelt es sich um eine besonders schwerwiegende Straftat, weil beispielsweise ein Mitarbeiter seinen Chef ins Gesicht schlägt, oder: Zerbricht der Mitarbeiter jedes Vertrauen, indem er einen Kollegen oder den Vorgesetzten sexuell belästigt, sieht das Arbeitsrecht regelmäßig eine fristlose Kündigung als Konsequenz vor.

Als Faustregel gilt: Je schwerer das arbeitsvertragliche Fehlverhalten, desto eher darf der Arbeitgeber sofort dafür kündigen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen.

Weiterführende Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag

Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage aus Arbeitnehmersicht: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Alles zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag, einschließlich Musterklage, Musterschreiben, Mustervereinbarung sowie Arbeitnehmertipps: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), Vorladung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK), Depression am Arbeitsplatz, Überlastungsanzeige, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: https://kuendigungen-anwalt.de.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema