Verjährung der Geschäftsführerhaftung
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Wie lange kann ein GmbH-Geschäftsführer verklagt werden?
Die Verjährung der Geschäftsführerhaftung ist ein wichtiges Thema, das oft Fragen aufwirft. Wie lange kann ein Geschäftsführer für seine Handlungen haftbar gemacht werden? Wann verjähren die Ansprüche gegen ihn? Die Verjährung spielt in der Unternehmenspraxis eine große Rolle. Mit zunehmender Zeit wird es schwieriger, Beweise für oder gegen eine Haftung zu sichern. Zeugen können sich nicht mehr erinnern, Dokumente können verloren gehen. Verjährungsfristen verhindern, dass Streitigkeiten aufgrund von mangelnden oder schwachen Beweisen geführt werden müssen. Die Verjährung kann aber insbesondere aus der Sicht des Unternehmens zum Ärgernis werden, wenn sie das Unternehmen hindert, dem Unternehmen zustehende Forderungen zu vereiteln.
Einleitung: Das Szenario
Stellen wir uns folgende typische Situation vor: Ein Geschäftsführer trifft eine wichtige Entscheidung, beispielsweise den Kauf eines Unternehmens. Dabei unterlässt er eine gründliche Risikoanalyse und bezahlt einen viel zu hohen Kaufpreis. Monate später merkt er seinen Fehler, verschweigt ihn aber, weil er bald das Unternehmen verlässt. Jahre später wird der Fehler entdeckt und die Gesellschafter überlegen, den ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz zu verklagen. Doch dann stellt sich heraus, dass die Ansprüche bereits verjährt sind. Die GmbH bleibt auf dem Schaden sitzen.
Grundlagen der Geschäftsführerhaftung
Ein Geschäftsführer haftet, wenn er durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln einen Schaden verursacht. Diese Haftung gilt nicht nur für aktuelle, sondern auch für ehemalige Geschäftsführer. Die Frage ist jedoch: Wie lange kann ein Geschäftsführer verklagt werden?
Verjährungsfristen bei der Geschäftsführerhaftung
Die Verjährung gibt es, um eine Rechtssicherheit zu erreichen. Geschäftsführer und Unternehmen können nach Ablauf einer bestimmten Zeit sicher sein, dass keine alten Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Im GmbH-Recht gibt es zwei zentrale Verjährungsfristen:
- Gesellschaftsrechtliche Verjährungsfrist: Diese beträgt fünf Jahre und gilt für alle Ansprüche aus der Geschäftsführung. Die Frist beginnt mit der schädigenden Handlung, unabhängig davon, wann die Gesellschafter von dieser Handlung erfahren. Das bedeutet, dass die Gesellschafter auch dann keine Ansprüche mehr geltend machen können, wenn sie erst nach den fünf Jahren von dem Schaden erfahren.
- Allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist: Diese beträgt drei Jahre. Der Unterschied hier ist, dass die Frist erst beginnt, wenn die Gesellschafter Kenntnis von der schädigenden Handlung haben. Diese Regelung kann für die GmbH vorteilhafter sein, da sie eine Verjährungsfalle verhindert, indem die Frist erst nach Bekanntwerden des Schadens zu laufen beginnt.
Unterschiedliche Verjährungssysteme
Die beiden Verjährungssysteme folgen unterschiedlichen Regeln. Die fünfjährige Frist ist kenntnisunabhängig, die dreijährige hingegen kenntnisabhängig und beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Gesellschafter davon erfahren haben.
Deliktische Haftung
Ein wichtiger Punkt ist die deliktische Haftung. Wenn der Geschäftsführer durch eine strafbare Handlung wie Betrug oder Untreue einen Schaden verursacht, greift die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist. Diese beginnt erst zu laufen, wenn die Gesellschafter von der Tat Kenntnis erlangen. Das bedeutet, dass bei deliktischem Verhalten auch nach Ablauf der fünf Jahre noch Ansprüche geltend gemacht werden können.
Kurz umrissen
Zusammengefasst bedeutet lässt sich das Thema der Verjährung der Geschäftsführerhaftung wie folgt umreißen:
- Fünfjährige Verjährung: Gilt für alle Schäden aus der Geschäftsführung und beginnt unabhängig von der Kenntnis der Gesellschafter mit der schädigenden Handlung.
- Dreijährige Verjährung: Gilt für deliktische Handlungen und beginnt erst, wenn die Gesellschafter von der schädigenden Handlung erfahren.
Für die Geschäftsführer ist es wichtig, die Verjährungsfristen zu kennen und sich entsprechend zu verhalten. Für Gesellschafter ist es entscheidend, wachsam zu sein und mögliche Schäden frühzeitig zu erkennen. Nur so lässt sich eine Klage gegen den Geschäftsführer erfolgreich bestreiten.
ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, Hannover, München, Köln, Frankfurt a.M., Köln
Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik ist mit seinem Team auf das Gesellschaftsrecht und Corporate Litigation spezialisiert.
Weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht und Streitigkeiten mit Geschäftsführern finden Sie hier: Gesellschaftsrecht
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