Verjährung für Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB beginnt am Jahresende des Sicherheitsverlangens

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OLG München, Urteil vom 21.11.2023 - 9 U 301/23 Bau e (nicht rechtskräftig) BGB a.F. § 648; BGB § 199 Abs. 1, § 650f24.01.2024

1. Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB) ist ein verhaltener Anspruch. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers auf Sicherheitsleistung (Anschluss an BGH, IBR 2021, 296).
2. Die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer die Sicherheit verlangt hat.

ODie Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 650f BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer die Sicherheit verlangt. Dies folgt aus einem Urteil des OLG München vom 21.11.2023, das damit von der erstinstanzlichen Entscheidung des LG München I abweicht, welche die Klage eines Architekten aufgrund Verjährung seines Sicherheitsanspruchs abgewiesen hatte. Das OLG München stützt sich auf die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, wonach § 199 Abs. 1 BGB anwendbar ist und eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist, wie vom LG vorgeschlagen, unzulässig ist. Es betont, dass verschiedene Verjährungsfristen beachtet werden müssen: die für den Anspruch auf Sicherheitsleistung, die gegen den Bürgen und die für die zu sichernde Forderung samt Nebenforderungen.


Die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 650f BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer die Sicherheit verlangt. Dies folgt aus einem Urteil des OLG München vom 21.11.2023, das damit von der erstinstanzlichen Entscheidung des LG München I abweicht, welche die Klage eines Architekten aufgrund Verjährung seines Sicherheitsanspruchs abgewiesen hatte. Das OLG München stützt sich auf die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, wonach § 199 Abs. 1 BGB anwendbar ist und eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist, wie vom LG vorgeschlagen, unzulässig ist. Es betont, dass verschiedene Verjährungsfristen beachtet werden müssen: die für den Anspruch auf Sicherheitsleistung, die gegen den Bürgen und die für die zu sichernde Forderung samt Nebenforderungen.


Foto(s): Udo Kuhlmann

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