Verjährung und wichtige Fristen bei Steuerhinterziehung

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I. Im Steuerrecht:

- Die zehnjährige Verjährung:

Für alle vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehungsdelikte gilt diese maximale Verjährungsfrist im Steuerrecht. Bei derartigen Delikten kann das Finanzamt verlangen, dass sämtliche Steuererklärungen der letzten 10 Jahre nachgebessert und neu vorgelegt werden.

- Die fünfjährige Verjährung:

Diese Frist gilt für sog. leichtfertige Steuerhinterziehungen. Als Beispiel sei genannt die Vernachlässigung der Buchführung durch den gewerblichen Unternehmer. Das Finanzamt kann verlangen, dass die Steuerklärungen für die vergangenen fünf Jahre nachgearbeitet werden.

- Die vierjährige Verjährung:

Diese Verjährungsfrist ist dann relevant, wenn dem Steuerpflichtigem aus Versehen bei dem Erstellen der Steuererklärung ein „redaktioneller Fehler“, wie z.B. ein Zahlendreher, unterlaufen ist. Beruft sich ein Steuerpflichtiger darauf, dass ihm ein derartiger Fehler unterlaufen sei, ist die Finanzverwaltung beweispflichtig dafür, dass dies leichtfertig oder vorsätzlich geschehen ist, wenn sie die verlängerten Fristen (fünf oder zehn Jahre) geltend machen will.

- Fristbeginn:

Verjährungsfristbeginn für die Steuerfestsetzung des Finanzamtes ist stets der 31. Dezember des Jahres, in dem die relevante Steuererklärung abgegeben wurde. Wurde z.B. eine Steuererklärung für 2004 im Jahre 2005 abgegeben, beginnt die Verjährung am 31.12.2005. Bei einer angenommenen Frist von zehn Jahren (z.B. bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung) kann sich also ein potentieller Steuerhinterzieher erst am 01.01.2016 in Sicherheit vor einer Nachveranlagung fühlen.

II. Im Strafrecht:

- Die normale Verjährungsfrist beträgt im Strafrecht fünf Jahre. Nur für besonders schwere Fälle gilt hier eine verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren.

- In strafrechtlicher Hinsicht beginnt die Verjährungsfrist auf den Tag genau. Beispiel: Wird der relevante Steuerbescheid am 15.05.2010 bekannt gegeben, so endet die Verjährung (bei fünf-jähriger Verjährungsfrist) am 15.05.2015.

- Zum Ende des Jahres 2008 wurde die geltende Regelung für die sog. „besonders schweren Fälle“ modifiziert. Seitdem gilt Folgendes: Wurde eine ungerechtfertigte Steuervergütung von € 50.000,00 oder mehr erschlichen oder wurden Einnahmen verschwiegen, die zu einer Steuernachzahlung von mindestens € 100.000,00 p.a. führen, so ist eine Sanktionierung dieses Delikts mit einer Geldstrafe nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist dann eine Freiheitsstrafe angezeigt; die strafrechtliche Verjährung beträgt in diesen Fällen stets zehn Jahre.

Sollten also Steuerverkürzungssachverhalte im unverjährten Stadium existieren, sollte jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige erwägen. Es empfiehlt sich, wegen der Komplexität dieser Verfahren und wegen der möglichen Rechtsfolgen im Falle einer unwirksamen Selbstanzeige (siehe „Hoeneß-Fall“) unbedingt einen für dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen gerne der Autor dieses Artikels zur Verfügung.

York Riedel

Rechtsanwalt

Strafverteidiger 


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