Verjährung von Solarmodul-Herstellergarantieansprüchen

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Die meisten Garantien der Solarmodulhersteller haben und hatten ab ca. 2011 eine zehnjährige Produktgarantie.

Hierbei stellt sich die Frage, wann solche Produktgarantieansprüche verjähren.

Die Garantiebedingungen verlangen zumeist, dass ein Material- oder Verarbeitungsmangel innerhalb der zehnjährigen Garantiefrist angezeigt wird. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass eine solche Anzeigeobliegenheit wirksam ist und daher Produktgarantieansprüche nicht entstehen können, wenn die Produktgarantieverletzung nicht innerhalb der Garantiefrist angezeigt wird.

Erfolgt eine solche Anzeige, stellt sich die Frage, wann die entstandenen Produktgarantieansprüche verjähren. Die Herstellergarantiebedingungen enthalten zur Verjährungsfrage zumeist keine Regelungen und auch im Gesetz gibt es keine eigenständigen Regelungen dazu. Bei Haltbarkeitsgarantien – die Produktgarantie ist als eine solche anzusehen – hat der Bundesgerichtshof jedenfalls die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist erst mit der Entdeckung des Mangels durch den Garantienehmer zu laufen beginnt. Unklar ist aber, welche Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. In der juristischen Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen die dreijährige Regelverjährung gilt. Möglich ist auch, dass die Rechtsprechung bei beweglichen Kauf-Gegenständen wie Modulen eine zweijährige Gewährleistungsfrist für anwendbar hält. D.h. hat der Garantienehmer die Garantieverletzung innerhalb der Garantiefrist angezeigt, dann bestehen wohl gute Chancen, dass die Gerichte den Garantienehmern noch mehrere Monate Zeit gewähren, bevor verjährungshemmende Maßnahmen – wie z.B. eine Klagerhebung – eingeleitet werden müssen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die konkreten Herstellergarantiebedingungen (Garantie-Klauseln) in jedem Einzelfall genau zu prüfen sind. Bei der Auslegung und Wirksamkeit der einzelnen Bedingungen ist gesondert zu prüfen, ob der Garantienehmer (d.h. Solarmoduleigentümer) ein Verbraucher oder Unternehmer ist. Die Voraussetzungen für eine Wirksamkeit der einzelnen Garantieklauseln sind wesentlich strenger im Rechtsverkehr mit Verbrauchern.



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