Verlust der Heizkostennachforderung droht für 2009
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Mit Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung ab dem 01.01.2009 ist darauf zu achten, dass ab diesen Jahren bei älteren Gebäuden die Umlage der Heizkosten nicht mehr nach dem Maßstab 50:50 erfolgen kann, sondern der Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben hat, dass 30% nach den Grundkosten und 70% nach den Verbrauchskosten abzurechnen sind.
Voraussetzung ist,
- dass das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllte,
- dass das Gebäude mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt wird
- und dass die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind.
Wo diese drei Voraussetzungen vorliegen, ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, auf dieser Grundlage 30:70 abzurechnen, da die Bestimmungen der Heizkostenverordnung den mietvertraglichen Vereinbarungen vorgehen. Wird ein anderer Abrechnungsmaßstab zugrunde gelegt, entspricht die Abrechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass ein Nachforderungsbetrag hieraus nicht fällig wird, mit der Folge, dass Nachforderungen nicht durchgesetzt werden können.
Ab dem Jahre 2009 hat der Vermieter zudem das Recht, den Umlagemaßstab bei den Gebäuden, die nicht ohnehin schon nach dem neuen Maßstab 30:70 abgerechnet werden müssen, zu verändern. Voraussetzung hierfür ist ein sachlicher Grund und dass diese Umstellung des Abrechnungsmaßstabes den Mietern vor Beginn der betreffenden Abrechnungsperiode angekündigt wird. Mit anderen Worten: Da die Verordnung erst am 01.01.2009 in Kraft tritt, kann durch entsprechende Änderungsbestimmungen des Vermieters frühestens mit Wirkung zum 01.01.2010 eine Änderung des Umlagemaßstabes von 50:50 auf 30:70 erreicht werden, es sei denn, es handelt sich um ein älteres Gebäude, das die oben genannten Kriterien erfüllt, so dass bereits kraft Gesetzes auf der Grundlage 30:70 für das Jahr 2009 abzurechnen ist.
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