Vermeidbarkeit MPU?! Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs

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Vermeidbarkeit MPU?! Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs

In aller Regel führt der Missbrauch von Alkohol fahrerlaubnisrechtlich zur Fahrungeeignetheit. Der Alkoholmissbrauch ist nicht im medizinischen oder allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen, sondern er liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV).

In diesem Zusammenhang kommt der Fahrerlaubnisbehörde bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine prognostische Natur zu. Die Verweigerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis dient in solchen Fällen der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kfz geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können. Deswegen ist die in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Definition ihrem Sinne nach weiter zu ergänzen, dass Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kfz und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

In der Regel setzt die Verneinung der Fahreignung aufgrund von Alkoholmissbrauch ein medizinisch-psychologisches Gutachten voraus (vgl. § 13 FeV). Gegenstand der Untersuchung ist das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere, ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kfz unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln führen wird. Das in der Vergangenheit liegende Verhalten ist lediglich der Grund dafür, weshalb die Kraftfahreignung kritisch zu überprüfen ist (BVerwG, NJW 2008, 2601).

Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Fahreignung

Die Fahrerlaubnisbehörde muss bei Anhaltspunkten, die zu Eignungszweifeln aufgrund Alkoholmissbrauchs Anlass geben, eine MPU in Auftrag geben. Insbesondere sind solche Anhaltspunkte nach § 13 S. 1 FeV wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Nach dem Wortlaut von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV („Zuwiderhandlung“) und der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte rechtfertigen bereits zwei Trunkenheitsfahrten i. S. v. § 24 a Abs. 1 StVG die Anordnung einer MPU. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob durch die Zuwiderhandlung ein nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG ausreichender Punktestand für eine Fahrerlaubnisentziehung erreicht wurde, weil § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. B) FeV insoweit spezieller ist. Beide Zuwiderhandlungen müssen allerdings nach den einschlägigen Vorschriften des Fahreignungsregisters noch verwertbar sein (vgl. § 29 StVG).

Aber wie vermeide ich eine MPU bzw. kann ich meinen Führerschein retten oder wieder zurückhaben, ist eine Einzelfallbetrachtung. Hierzu muss Ihre Akte eingesehen werden, um einen Überblick zu bekommen und Ihnen den goldenen Weg zu ebnen.

Als Rechtsanwalt Mustafa Ertunc aus Bremen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht mit meiner großen praktischen Erfahrung und dem nachgewiesenen theoretischen Wissen sehr gern zur Verfügung, um in Ihrem Fall zu prüfen, ob eine Vermeidbarkeit einer MPU vorliegend angenommen werden kann und wenn ja oder nein, die Grundsatzfrage: „Wie bekomme ich den Führerschein wieder zurück?“



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