Vermieter aufgepasst: Eigenbedarfskündigung „aus beruflichen Gründen“ ist nicht mehr so einfach!

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Der Ehepartner einer Immobilienbesitzerin hätte gerne Räumlichkeiten für seine Consultingfirma genutzt, die von seiner Frau als Wohnraum vermietet worden waren. In dieser Wohnung wollte er alte Akten seines seit 14 Jahren bestehenden Unternehmens lagern. Die besagte Wohnung lag direkt neben seinen Büroräumen, was ihm bequem erschien.

Die Mieter der Wohnung erhielten eine Kündigung wegen Eigenbedarfs „aus geschäftlichem Grund.“

Sie akzeptierten diese Kündigung nicht, der Fall landete vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof entschied: Die Kündigung ist unwirksam (BGH VIII ZR 45/16, Urteil vom 29.03.2017). Es handle sich im Vorliegenden Fall um Wohnraum, der bei der künftig geplanten geschäftlichen Nutzung zweckentfremdet würde. Nur bei „berechtigtem Interesse“ könne eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Ob die alten Akten direkt im selben Haus oder einige Häuser entfernt in einem eigens angemieteten Lagerraum untergebracht würden, spiele keine Rolle. Der Ehemann habe keinen geschäftlichen Nachteil, wenn sich das Aktenarchiv nicht im selben Haus befände.

Die Rechtslage wäre eine ganz andere, wenn z. B. eine Körperbehinderung vorläge. Wenn der Geschäftsinhaber aus gesundheitlichen Gründen gezwungen wäre, eine andere Wohnung zu seinen Geschäftsräumen hinzu zu nehmen. In einem solchen Fall könne eine rechtsverbindliche Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden.

Mit diesem Urteil änderten die Richter die aktuelle Rechtsprechung: Erst der Nachweis des „berechtigten Interesses“ macht eine Eigenbedarfskündigung zur Weiternutzung als Gewerberaum wirksam.

In unserer Kanzlei im Herzen von Stuttgart ist Rechtsanwalt Samir Talic, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht, Ihr kompetenter Ansprechpartner!


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