Vermietung an Touristen berechtigt zur Mietminderung

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Ein Mieter hatte seine Miete um 20 % gemindert, weil in dem Haus, in dem er wohnte vom Vermieter ein Teil der Wohnungen als Ferienwohnungen an Touristen vermietet worden war. Der Mieter meinte, dass er durch Lärm und Schmutz der Touristen belästigt sei. Es handelte sich um überwiegend junge Touristen, die in den Appartements feierten und spätnachts oder am frühen Morgen erst von Partys zurückkehrten. Der BGH hat entschieden, dass bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Schmutz und Lärm eine Beschreibung ausreicht, aus der die Art der Beeinträchtigung z. B. Musik, Türen schlagen, Partygeräusche hervorgeht und zu welchen Tageszeiten und über welche Zeitdauer diese ungefähr auftreten. Einen exakten Nachweis musste der Mieter nicht führen.

Rechtsanwalt Martin Müller


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