Versandkosten bei Froogle II

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Sobald Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot verstößt, ist der Händler wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er dem Suchmaschinenbetreiber die Preisangaben mitgeteilt hat und dieser die Preisangaben lediglich unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat. (BGH, Urt. v. 18.3.2010, Az. I ZR 16/08)

Fall

Ein Onlineshop für Elektronikprodukte hat auf der Internetseite der Preissuchmaschine froogle.google.de für eine Kamera mit einem Preis von 249,01 € ohne Angabe von Liefer- und Versandkosten geworben. Auf der über einen Link von Froogle aus erreichbaren Internetseite des Onlineshops wurde die Kamera jedoch für 259,00 € unter Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten (5,90 €) beworben. Somit ergab sich ein Endpreis von 264,90 €.

Entscheidung

Der Onlinehändler ist zunächst nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für sein eigenes, wettbewerbswidriges Verhalten verantwortlich. Er hat dem Suchmaschinenbetreiber den Kaufpreis der Kamera ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten mitgeteilt. Der Suchmaschinenbetreiber hat diese Angaben unverändert übernommen. Die Werbung verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV, da sie nicht den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entspricht. Für Werbung in Preisvergleichslisten von Preissuchmaschinen genügt es nicht, die Versand- und Lieferkosten erst auf der Internetseite des Anbieters zu benennen, da eine Preissuchmaschine dem Verbraucher einen schnellen Überblick über den letztlich geforderten Preis bieten soll. Ein - wettbewerbsrechtlich relevanter - Anlockeffekt, der dem Verbraucher vorspiegelt, die Ware sei ohne weitere Kosten zu erstehen, verhindert dies.

Fazit

In Preissuchmaschinen ist vom Verkäufer der Verkaufspreis zuzüglich aller weiteren Kosten anzugeben.

Weitere Informationen erhalten Sie auf www.recht-hat.de


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