Versicherungsfreiheit und Dreijahreszeitraum

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Seit der Neufassung des § 6 Abs. 1 SGB V zum 02.02.2007 ist der Wechsel in die private Krankenversicherung erheblich erschwert worden. Versicherungsfreiheit tritt nun erst ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat.

Das Sozialgericht (SG) Dresden hatte nun das Versicherungsverhältnis eines Angestellten zu prüfen, der zwar 2004, 2005 und 2006 die Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten hatte, dann jedoch vom 01.01.2007 bis 28.02.2007 arbeitslos und vom 01.03.2007 bis 30.09.2007 selbständig tätig war. Ab dem 01.10.2007 ist der Kläger wieder beschäftigt und überschreitet im Jahr 2008 auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Die zuständige Krankenkasse hat für die Zeit ab dem 01.10.2007 Versicherungsfreiheit festgestellt, die dann jedoch zum 01.01.2008 beendet worden ist. Für die Zeit ab dem 01.01.2008 vertrat die Krankenkasse die Rechtsauffassung, dass in den letzten 3 Kalenderjahren die Entgeltgrenzen nicht mehr überschritten worden seien, für das Jahr 2007 traf dies auch zu.

Diesem Vorgehen ist das SG Dresden nun mit Urteil vom 10.12.2008 (S 15 KR 392/08) entgegengetreten. Es hat die Versicherungsfreiheit auch über den 31.12.2007 hinaus festgestellt, da die Krankenkasse nicht berechtigt sei, die Versicherungsfreiheit erneut zu prüfen. Der Dreijahreszeitraum sei nur als Voraussetzung für den Beginn der Versicherungsfreiheit zu sehen, nicht aber für die Aufrechterhaltung einer bereits eingetretenen Versicherungsfreiheit. Wenn die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit einmal bestätigt worden sind, endet diese erst dann, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze in einer Beschäftigung unterschritten wird. Die entsprechenden Bescheide der Krankenkasse wurden aufgehoben.

Die Entscheidung ist also insbesondere bei vorübergehender Arbeitslosigkeit zu beachten. Die Anmeldung des Arbeitnehmers bei einer gesetzlichen Krankenkasse sollte bei Aufnahme einer Beschäftigung in jedem Fall kritisch geprüft werden, wenn zuvor Versicherungsfreiheit bestanden hat.


RA Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht,

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