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Versorgungsauskunft und Probeberechnung in der Beamtenversorgung

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Gelegentlich erhalte ich Anfragen zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe künftiger Beamtenversorgungsleistungen. Solche Berechnungen nehme ich selbst nicht vor, weil in der Berechnung mitunter auch Verwaltungsentscheidungen wie z.B. die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten berücksichtigt werden müssen, die im Rahmen einer anwaltlichen Beratung nicht verbindlich festgestellt werden können.


Versorgungsauskunft auf Antrag

Die zuständigen Behörden erteilen jedoch auf Antrag Versorgungsauskünfte. Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes enthält sogar eine ausdrückliehe Anspruchsgrundlage. § 49 Abs. 10 BeamtVG bestimmt, dass die zuständige Dienstbehörde dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen hat. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten.


Uneinheitliche Rechtslage in den Ländern

Die Rechtslage für die Landesbeamten in den Bundesländern ist uneinheitlich: Nordrhein-Westfalen sieht in § 57 Abs. 10 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes einen gesetzlichen Auskunftsanspruch vor, Niedersachsen dagegen enthält keine vergleichbare Regelung. Gleichwohl ist die Behörde darauf eingerichtet, im Bedarfsfall auf Antrag die notwendigen Berechnungen vorzunehmen und Auskünfte zu erteilen. Auf der Website des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung findet sich ein Erläuterungstext
https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/versorgung/auskuenfte_zur_versorgung/auskunft-ueber-die-hoehe-der-versorgung-68530.html

sowie ein Link auf den für den Antrag zu verwendenden Vordruck "Anfrage zur voraussichtlichen Höhe der Versorgung"


Es ist deshalb zu empfehlen, unter Verwendung dieses Vordrucks den Antrag auf Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Versorgung zu stellen.


In Bayern bietet die Bayerische Versorgungskammer – Beamtenversorgung in ihrem Internetportal sogar einen Ruhegehaltsrechner, mit dessen Hilfe die eigenen Anwartschaften unverbindlich selbst berechnet werden können.



Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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