Verstoß gegen Mindestlohngesetz: Fall der Geschäftsführerhaftung?

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Was Sie wissen müssen

Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist für Unternehmen nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein zentraler Bestandteil moderner Compliance-Strategien. Doch was passiert, wenn ein Unternehmen den Mindestlohn nicht zahlt? Insbesondere stellt sich die Frage: Kann der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden? Dieser Beitrag beleuchtet die rechtliche Situation, die Grundsätze der Geschäftsführerhaftung und zeigt, warum eine funktionierende Compliance unerlässlich bleibt.

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Die Grundlagen der Geschäftsführerhaftung

Der Geschäftsführer einer GmbH trägt eine besondere Verantwortung. Gemäß § 43 GmbHG hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten zu lassen und sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Verletzungen dieser Sorgfaltspflichten können zur sogenannten Innenhaftung führen: Der Geschäftsführer haftet gegenüber der GmbH für entstandene Schäden.

Eine von der Innenhaftung zu unterscheidende Form ist die sogenannte Durchgriffshaftung, bei der Dritte – etwa Arbeitnehmer oder Gläubiger des Unternehmens – direkt Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen können. Diese ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei der Verletzung von Schutzgesetzen oder Straftaten.

Durchgriffshaftung und das Mindestlohngesetz

Das Mindestlohngesetz wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen. Dennoch entschied das Bundesarbeitsgericht im März 2023, dass das Mindestlohngesetz kein Schutzgesetz im Sinne der Haftungsregeln ist. In einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer unterhalb des Mindestlohns vergütet wurde, lehnte das Gericht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ab. Die Begründung: Arbeitnehmer haben primär Ansprüche gegen die GmbH, nicht aber gegen den Geschäftsführer persönlich. Eine Durchgriffshaftung kommt somit bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz grundsätzlich nicht in Betracht.

Haftungsrisiken bleiben bestehen

Trotz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet dies keinen „Freifahrtschein“ für Geschäftsführer. Bei Verletzungen des Mindestlohngesetzes drohen dem Geschäftsführer Sanktionen auf verschiedenen Ebenen:

  • Bußgelder: Verstöße gegen das MiLoG können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro.
  • Innenhaftung: Führt die Missachtung des Mindestlohns zu Schäden in der GmbH, beispielsweise durch Rechtsstreitigkeiten, haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH.
  • Dienstrechtliche Konsequenzen: Ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz kann einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen, was die Abberufung des Geschäftsführers zur Folge haben könnte.

Compliance als Schlüssel zur Haftungsvermeidung

Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes sollte Teil einer umfassenden Compliance-Strategie sein. Dies beinhaltet:

  • Regelmäßige Überprüfung der Gehaltsstrukturen,
  • Schulungen für Personalverantwortliche,
  • Dokumentation aller Lohnzahlungen zur Nachweisbarkeit.

Ein gut umgesetztes Compliance-System schützt nicht nur die GmbH vor rechtlichen und finanziellen Risiken, sondern auch den Geschäftsführer vor persönlichen Haftungsgefahren.

Auch wenn das Mindestlohngesetz keine direkte Haftung des Geschäftsführers begründet, bleiben die Risiken erheblich. Eine durchdachte und konsequent umgesetzte Compliance-Strategie ist daher essenziell. Geschäftsführer sollten sich ihrer Verantwortung bewusst sein und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden.

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Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik, ist mit seinem Team auf das Gesellschaftsrecht und Corporate Litigation spezialisiert.

Weitere Informationen zur Geschäftsführerhaftung finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrerhaftung-und-haftungsvermeidung-in-der-gmbh.html



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