Vertragsabschluss – Top 5 der schlimmsten Stolperfallen

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Ein rechtswirksamer Vertrag ist schnell geschlossen, ob durch übereilte Unterschrift oder durch eine unüberlegten Klick im Internet. Oft stellt sich aber erst nach geraumer Zeit heraus, dass der Vertrag doch nicht so vorteilhaft war wie gedacht.

Hier unsere Top 5 der Stolperfallen, die in die man bei Vertragsschluss tunlichst nicht tappen sollte:

1. Vertrag & AGB lesen

Der wahrscheinlich größte Fehler, den man bei Verträgen machen kann, ist wohl der, den Vertrag schlicht nicht genau zu lesen. Zum Vertrag gehören häufig auch sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Was hier – etwa bei Darlehensverträgen oder Autoverträgen – im „Kleingedruckten“ steht, gilt dann auch, egal ob man dieses gelesen hat oder nicht.

Zwar setzt der Gesetzgeber solchen AGB – gerade gegenüber Verbrauchern – durchaus Grenzen. Hierauf sollte man sich aber nicht verlassen, da die Möglichkeiten des Vertragspartners, einen Vertrag zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen, immer noch zahlreich sind. Wenn dann im Vertrag etwas schief läuft, etwa das Darlehen gekündigt oder das Auto nicht bezahlt werden kann, kommt häufig das böse Erwachen.

Man sollte daher beherzigen, einen Vertrag nicht zu unterschreiben, ohne die AGB gelesen – und auch verstanden – zu haben. Wenn man dies nicht selbst kann, sollte man sich hierbei Unterstützung holen.

2. Leistung unklar

Ein weiteres Problem kann sich für einen Vertragschließenden ergeben, wenn die Leistungen, die der andere zu erbringen hat, gar nicht oder nur unzureichend beschrieben sind. Es gilt schließlich der Grundsatz, dass der andere immer nur das tun muss, wozu er sich vertraglich verpflichtet hat. 

Gibt es hier Unklarheiten, besteht dann die Gefahr, dass man zwar den vereinbarten Preis zahlen muss, hierfür aber gar nicht das bekommt, was man eigentlich mit dem Vertrag bezwecken wollte. Daher sollte man immer darauf achten, dass das, was der andere zu leisten hat, klar und deutlich im Vertrag selbst beschrieben ist.

3. Laufzeit

Eine weitere, häufig unterschätzte Stolperfalle kann in der Laufzeit eines Vertrages liegen. Ist beispielsweise bei einem Mietvertrag oder bei einem Darlehen eine bestimmte Laufzeit vereinbart, muss diese grundsätzlich auch eingehalten werden. Ein immer noch anzutreffender Irrtum ist, dass man – wenn man vorher aus dem Vertrag raus will – diesen einfach so kündigen kann. 

Das ist aber grundsätzlich nicht der Fall, vielmehr hängt es dann vom eigenen Verhandlungsgeschick und der Bereitschaft des Vertragspartners ab, ob man den Vertrag vorzeitig beenden kann. Daher sollte man sich schon vor Unterschrift unter den Vertrag klar darüber werden, ob eine im Vertrag genannte Laufzeit tatsächlich den eigenen Bedürfnissen entspricht.

4. Versteckte Kosten

Eine weitere Falle, in die man nicht tappen sollte, sind im Vertrag zwar irgendwie geregelte, aber nicht ohne weiteres erkennbare versteckte oder zumindest unkalkulierbare Kosten. Das mag daran liegen, dass diese Kosten z. B. erst weiter hinten im Vertrag versteckt werden. 

Auch das Recht des Vertragspartners zu einseitigen Preisänderungen sollte nicht unterschätzt werden. Gerade wenn etwa ein Gewerbemietvertrag für lange Zeit abgeschlossen wurde und zu Gunsten des Vermieters entsprechende Klauseln vereinbart wurden, kann dies im Laufe der Zeit zu erheblichen Mehrkosten führen.

5. Mängelhaftung 

Schließlich sollte man darauf achten, dass die einem zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei Mängeln im Vertrag möglichst nicht beschnitten werden. Schließlich können Verkäufer – auch gegenüber Verbrauchern – die Rechte, die diesen bei Mängeln der verkauften Sache zustehen, in einem gewissen Umfang durchaus beschränken oder – etwa bei privaten Verkäufen und gebrauchten Sachen – sogar ganz ausschließen. Zeigen sich dann später Mängel, besteht die Gefahr, dass der Käufer auf der mangelhaften Ware und seinem Schaden sitzen bleibt.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft, insbesondere auch in wettbewerbsrechtlichen Fragen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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