Vertragsstrafe von Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord i. A. v. Patrick Jander nach Unterlassungserklärung (Urheberrecht)

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Immer wieder berichten wir über verschiedenste Abmahnungen und warnen ausdrücklich davor, von den Abmahnern geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärungen einfach unbedacht und vorschnell zu unterschreiben. Was möglicherweise auf Sie zukommen könnte, wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, verdeutlicht ein uns aktuell vorliegendes Mandat, in welchem unser Mandant aus einer Unterlassungserklärung in Anspruch genommen wird. Die Unterlassungserklärung wurde in der Vergangenheit uns unsere Hilfe und ohne, dass wir davon Kenntnis hatten, vom Mandanten abgegeben.

Unser Mandant soll in seinem Online-Shop angeblich Fotografien, dessen Urheberrechte Herrn Patrick Jander zustünden, ohne entsprechende Genehmigung zu Werbezwecken genutzt haben.

Daraufhin mahnte ihn die Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord im Auftrag von Herrn Patrick Jander ab, worauf unser Mandant nicht reagierte. Infolgedessen kam es zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Köln bezüglich der betreffenden angeblichen Urheberrechtsverletzung. Im Laufe des Verfahrens kam es zu einem Vergleich bei dem unser Mandant, den wir zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertreten haben, unter anderem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Inhalt dieser abgegebenen Unterlassungserklärung war:

  • Die Unterlassung der zukünftigen Veröffentlichung der betreffenden Fotografien durch unseren Mandanten

  • Bei Meidung der Unterlassung eine Vertragsstrafe für unseren Mandanten

Nach Abschluss des Vergleichs mit der Unterlassungserklärung kam es, wie es kommen musste und die Abmahner wendeten sich erneut an unseren Mandanten: Die betreffenden streitgegenständlichen Fotografien mache unser Mandat angeblich immer noch öffentlich zugänglich in seinem Online-Shop. Durch diese angeblich fortlaufende Veröffentlichung der betreffenden Bilder würde unser Mandant gegen die Verpflichtungen verstoßen, welche für ihn aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärung bestünden. Die Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord hat sich daher im Auftrag von Herrn Patrick Jander an unseren Mandanten gewendet und macht verschiedene Ansprüche aufgrund weiterer urheberrechtlicher Rechtsverletzung geltend.

Folgende Forderungen werden nun gestellt:

  • Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 9.000,00 €

  • Abgabe einer verschärften strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 1.242,82 €

Zudem wird eine Frist von 12 Tagen für die Zahlung des Gesamtbetrags von 10.242,84 € (!) und Abgabe der verschärften strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt.

Dieser Fall verdeutlicht also:

Bei der Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen ist höchste Aufmerksamkeit geboten. Eine solche Unterlassungserklärung kann für Ihre Gegenseite in der Zukunft als Anspruchsgrundlage für weitaus umfänglichere Forderungen dienen, als dies noch in einer vorherigen Abmahnung der Fall war.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder anderweitig zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden, sollten Sie sich daher umgehend an einen spezialisierten Fachanwalt wenden! Ob und inwieweit gestellte Forderungen gegen Sie Bestand haben, sollte zunächst fachanwaltlich geprüft werden. Auch wenn für die fachanwaltliche Unterstützung zunächst Kosten anfallen könnten, können Sie dadurch möglicherweise zukünftige Unkosten wie beispielweise im vorliegenden Fall vermeiden und gehen sicher mit der Gegenseite in rechtlicher Hinsicht auf Augenhöhe zu sein.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung! Bundesweit! Auch Onlineberatung möglich!

Ganz gleich, ob es um urheberrechtliche, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder um Forderungen aufgrund bereits abgegebener Unterlassungserklärungen geht:

Die Rechts- und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht, Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie IT-Recht aus unserer Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg beraten seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten rund um Abmahnungen, Vertragsstrafen und vergleichbare Angelegenheiten. Durch unsere langjährigen Erfahrungen in diesen Bereichen können wir Ihnen innerhalb kürzester Zeit mit Ihrem Anliegen weiterhelfen. Wir beraten Sie gerne in einem unverbindlichen Erstgespräch.

Melden Sie sich jederzeit bei uns auf einem dieser Wege:

  • Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich unter den Nummern Tel. 040 53308720 oder Tel. 030 20649405.
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  • Schreiben Sie uns über die Funktion „Nachricht senden“ von anwalt.de.

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