Verwahrung von Überbeständen bei der Bundeswehr durch Soldaten

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Wenn ein mit Bundeswehrmaterial betreuter Soldat feststellt, dass er mehr Material hat, als in seinen Bestandslisten aufgeführt ist, ist die Freude oft zunächst groß. In der Bundeswehr kommt es so gelegentlich zu Überbeständen. 

Selbstverständlich dürfen solche Bestände nicht extra privat verwahrt werden, um den normalen Bestand wieder herzustellen.

Erst recht dürfen solche Bestände nicht weiterveräußert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.04.2022 - 2 WD 9/21 die heimliche Aufbewahrung von Überbeständen der Bundeswehr als Dienstvergehen eingestuft.

Strafbarkeit wegen Unterschlagung

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall veräußerte der Soldat einen im März 2017 entwendeten Sprechsatz im Gebäude einer Kaserne für 80,00 € an einen anderen Soldaten. Der Senat geht von einer Unterschlagung aus.

Ein solcher Entzug ist demnach auch bei Anzeige durch die Strafgerichte zu ahnden.

Selbst wenn der Sprechsatz zunächst im Sinne des § 959 BGB herrenlos dadurch geworden wäre, dass ein anderer Soldat den Besitz daran in der Absicht aufgegeben hätte, auf das Eigentum zu verzichten, hätte der Bund ihn gemäß § 958 Abs. 1 BGB dadurch in Eigenbesitz genommen, dass er ihn in einen Spind einschließen ließ und dem Zugriff Dritter entzog (BverwG, Urteil vom 14.04.2022 - 2 WD 9/21). Dass nach Aussage des Soldaten andere Soldaten - die sogenannten Zugkellerverwalter - über den Schlüssel zu diesem Spind verfügten, schließt den Eigenbesitz des Bundes nicht aus, weil es sich bei ihnen um Besitzdiener nach § 855 BGB handelte (BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 WD28.18).

Rechtsanwalt und Oberstleutnant d. R. Christian Steffgen war 14 Jahre lang Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands und hat Soldaten bundesweit vor den Strafgerichten und Truppendienstgerichten vertreten.

Rechtsanwalt Steffgen ist seit 21 Jahren auf Entlassungsverfahren besonders spezialisiert. Er hat bundesweit viele Verfahren von entlassenen Soldatinnen und Soldaten erfolgreich geführt.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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