Verweigerung der MPU aus Geldmangel

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Immer häufiger wird die MPU von deutschen Führerscheinstellen angeordnet. Dies ist der Grund, warum der ausländische EU-Führerschein (in Deutschland voll gültig!) – immer populärer wird.

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Beschluss vom 09.11.2017 (Aktenzeichen 11 CS 17.1821) einen Antrag zu entscheiden, in dem der Antragsteller die Feststellung begehrte, dass ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens (MPU) aufschiebende Wirkung hat. Nun scheitert ein solcher Antrag schon an der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung eines psychologischen Gutachtens nach der Fahrerlaubnisverordnung nur um eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO und nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Aufforderung kann daher nicht selbstständig angegriffen werden. Dies ist seit vielen Jahren in der Rechtsprechung einhellige Meinung. Dies bedeutet, dass Rechtsschutz gegen die Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens weder mit einer Anfechtungs- noch mit einer Feststellungsklage zu erreichen ist. Auch ein Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht möglich. Demzufolge ist – man mag schon sagen leider – in der hier dargestellten Entscheidung des BayVGH nur kurz auf das Argument eingegangen worden, ob seine klamme finanzielle Situation den Betroffenen von der Pflicht zur Beibringung einer MPU befreien kann.

Erwartungsgemäß, aber in der Formulierung interessant führte das Gericht aus, dass „fehlende finanzielle Mittel bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen darstellen“. Nach der Rechtsprechung mutet das Gesetz einem Kraftfahrer „die Kosten für die Begutachtung ebenso zu, wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeuges notwendig sind“.

Weitere Infos zum Thema: http://www.ra-hartmann.de/mpu-verweigerung-aus-geldmangel-dr.-hartmann-partner.html.


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