Soldatenrecht: Verweigerung des Handschlags kann zur Entlassung führen - Expertenbeitrag - Expertenbeitrag

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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 08.10.2019 (Az. 10 A 11109/19) die Entlassung eines Soldaten bestätigt, der sich weigerte, Frauen die Hand zu geben. Das Verwaltungsgericht stellte zuvor nach Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu Recht eine Verletzung der Dienstpflicht  aus  § 8 Soldatengesetz zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung und gegen die aus § 17 Abs. 2 SG folgende Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten festgestellt.

Der Soldat hatte vorgebracht, sich aus religiösen Gründen  zu weigern, Frauen die Hand zu geben. Er respektiere Frauen,  habe mit ihnen problemlos zusammengearbeitet und gebe aus hygienischen Gründen auch anderen Menschen nur in Ausnahmefällen die Hand.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.) und war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV. Er hat vielen Soldaten in Disziplinar- und Entlassungsverfahren vertreten.

Das Oberverwaltungsgerichtangesicht hat die Behauptungen des Soldaten aufgrund  seiner konsequenten Hinwendung zum Islam als bloße Schutzbehauptung angesehen.

Angesichts der Gleichstellung von Mann und Frau nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - und damit der Werteordnung sowie dem Menschenbild der Verfassung liege nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zugleich eine Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 8 SG vor. Dies ist  zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar. Soweit sich ein Soldat von seinen privaten Überzeugungen, etwa in religiöser Hinsicht, zu stark leiten lässt, steht zu befürchten, dass er dies auch bei einsatzrelevanten Angelegenheiten machen wird. Dies ist jedoch stets eine Entscheidung des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden.


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