(K)eine Verzugspauschale für Arbeitnehmer

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Achtung: Geänderte Rechtsprechung!

Nach § 288 Absatz 5 BGB kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, sofern dieser nicht Verbraucher ist, eine Pauschale in Höhe von 40 Euro beanspruchen.

Diese Reglung wurde mit Wirkung zum 29.07.2014 eingeführt und gilt daher für Verträge, die nach dem 28.07.2014 geschlossen wurden. Für Forderungen für Leistungen ab dem 01.07.2016 ist § 288 Absatz 5 BGB auch bei älteren Verträgen anwendbar.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat jetzt dazu entschieden, dass dieses auch dann gilt, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sein Gehalt verspätet zahlt (Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16). Die Regelung einer Verzugspauschale gilt nach der Ansicht der Richter auch im Arbeitsrecht, obwohl es hier – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt. Ziel der Regelung sei es, den Druck auf Schuldner zu erhöhen, Zahlungen pünktlich zu erbringen. Das soll daher auch für Arbeitgeber gelten. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde durch das Landesarbeitsgericht Köln zugelassen.

(Update: Das LAG Berlin-Brandenburg vertritt wie das LAG Köln die Ansicht, dass § 288 Absatz 5 BGB auch im Arbeitsverhältnis Anwendung findet, Urteil vom 22.03.2017 – 15 Sa 1992/16.)

Schuldner einer Entgeltforderung im Allgemeinen und Arbeitnehmer im Speziellen sollten also prüfen, ob ihr Gehalt nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin gezahlt wurde. Ist dies der Fall, so kann grundsätzlich für jede verspätete Zahlung, sofern keine wirksame Ausschlussfrist vereinbart oder die Forderung bereits verjährt ist, eine Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 40 € beansprucht werden.

Darüber hinaus bleibt es aber bei dem Grundsatz, dass im Arbeitsrecht in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht.

Update:

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2018 entschieden, dass § 288 Absatz 5 BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung findet. Die spezielle arbeitsrechtliche Regelung in § 12a ArbGG schließt nicht nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche, sondern auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruche und somit auch die Verzugspauschale aus. Ein Anspruch auf die Verzugspauschale besteht für Arbeitnehmer daher nicht.

Update 2:

Es geht in die nächste Runde. Das Arbeitsgericht Köln stellt sich in einem Urteil vom 14.02.2019 (8 Ca 4245/18) dem Urteil des BAG vom 25.09.2018 entgegen. Nach dem Urteil des Arbeitsgericht Köln ist die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar. Es bestehe aufgrund des vollkommen unterschiedlichen Regelungsgehalts des § 12a ArbGG und des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kein Verhältnis der Spezialität. Auch sei § 288 Abs. 5 Satz 1 die zeitlich spätere Regelung und könne daher nicht verdrängt werden. Die Nichtanwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.

Ob dieses vom Landesarbeitsgericht Köln auch so gesehen wird, bleibt abzuwarten. Aus Arbeitnehmersicht spricht also nichts dagegen, die Verzugskostenpauschale wieder geltend zu machen und eine Entscheidung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichtes abzuwarten.


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