Viel Arbeit für zu wenig Geld? Oder die Überstunden bei der Arbeit ...

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Ein Evergreen unter den rechtlichen Fragen im Arbeitsrecht sind die Überstunden.

Was sind eigentlich Überstunden? Das Wort schießt Arbeitnehmern immer dann in den Kopf, wenn sie das Gefühl haben, mehr zu arbeiten, als sie Lohn erhalten. Wie findet man nun heraus, ob das gerecht ist?

Sollte ein Arbeitsvertrag schriftlich ausformuliert worden sein, sollte er auch Regelungen zu den beiden wichtigsten Punkten eines Arbeitsverhältnisses enthalten: Arbeitszeit und Arbeitslohn. Überstunden leistet der Arbeitnehmer, wenn er mehr arbeitet als einzelvertraglich, betrieblich oder tariflich als Arbeitszeit vereinbart ist.

Wenn im Arbeitsvertrag nichts über Überstunden und schon gar nichts über deren Vergütung steht, der Arbeitnehmer sie aber trotzdem leistet, sollte er wachsam werden: eine Vergütung oder ein Ausgleich von Überstunden in Freizeit setzt zunächst voraus, dass die Überstunden nachweislich vom Arbeitgeber angeordnet oder jedenfalls geduldet wurden. Damit soll verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer quasi hinter dem Rücken des Arbeitgebers bewusst bummelt (gibt's so was?), um so seinen Lohn zu erhöhen. Den Arbeitnehmer trifft hier im Streit um eine angemessene Vergütung mit dem Arbeitgeber eine hohe Darlegungs- und Beweislast. Er sollte nach Möglichkeit seine täglichen Arbeitszeiten so genau als möglich dokumentieren. Fehlt eine Regelung, kann dies umgekehrt aber auch für den Arbeitgeber problematisch werden, weil er dann Überstunden nicht einseitig anordnen kann, abgesehen von außergewöhnlichen und Notfällen. Der Arbeitnehmer könnte grundsätzlich wohl berechtigt die zusätzliche Arbeit verweigern.

Das Arbeitszeitgesetz enthält selber keine Bestimmung über die Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit. Konkret formuliert hat der Gesetzgeber nur bei der Nachtarbeit, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen „angemessenen" Freizeitausgleich oder einen „angemessenen" Zuschlag schuldet und dabei allerdings offen gelassen, was „angemessen" konkret bedeuten soll.

Aber auch wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden getroffen wurde, kann möglicherweise die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung begründet sein. Hierbei folgt die Berechnung des Stundensatzes der Höhe des Grundgehaltes. Ein weiterer Zuschlag ist nur dann begründet, wenn sich dies aus Arbeitsvertrag, betrieblicher Vereinbarung oder Tarifvertrag folgern lässt.

Wenn aber etwas zur Vergütung vereinbart ist, ist weiter zu prüfen, ob die Vereinbarung auch den Arbeitnehmer ausreichend vor Benachteiligung schützt. Nicht jede Vereinbarung, die schriftlich getroffen wurde, würde einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, eher das Gegenteil ist der Fall: weitaus häufiger dürften einzelvertragliche Vereinbarungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Im zeitlichen Umfang sind Überstunden nur begrenzt durch das Arbeitszeitgesetz. Danach darf grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden am Tag oder 48 Stunden in der Woche gearbeitet werden. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitet der Arbeitnehmer mehr als gesetzlich vorgegeben, spricht man von Mehrarbeit.

Eine Vereinbarung, wonach etwaige Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sind, ist in jedem Einzelfall kritisch zu prüfen. Maßstab ist entweder, ob die Tätigkeit und die Höhe der vereinbarten Vergütung eine pauschale Abgeltung sämtlicher Überstunden als angemessen erscheinen lassen oder aber ob der Umfang der Überstunden von vornherein begrenzt ist, beispielsweise bis zur Grenze der gesetzlichen Regelungen im Arbeitszeitgesetz.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Stefan Gerold, Ronnenberg

www.kanzlei-gerold.de


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