Vorauszahlungen in der Nebenkostenabrechnung

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Eine Betriebskostenabrechnung muss stets eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben gem. § 259 BGB enthalten. Nur wenn dies der Fall ist, kann die Abrechnung auch als formell ordnungsgemäß angesehen werden. Dis hat insbesondere Bedeutung für die Frage, ob innerhalb der Jahresfrist ordnungsgemäß abgerechnet wurde und eine etwaige Nachforderung des Vermieters verfristet ist.

Auch die Vorauszahlungen des Mieters für die betreffende Abrechnungsperiode müssen eingestellt sein, damit der Anspruch des Vermieters nachgeprüft werden kann. Dabei handelt es sich nach Auffassung des BGH jedoch nur um einen inhaltlichen, nicht aber um einen formellen Aspekt wie  Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden, berichtet. Fehlt demnach die Angabe der Vorauszahlungen, so liegt gleichwohl eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vor, welche allenfalls inhaltlich falsch sein kann. Die Abrechnungsfrist wird auch in diesem Fall gewahrt (BGH, Urt. v. 15.02.2012, VIII ZR 197/11). Hintergrund ist die Tatsache, dass der Mieter anhand seiner eigenen Unterlagen selbst feststellen kann, in welcher Höhe er Vorauszahlungen erbracht hat.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in  sämtlichen mietrechtlichen und immobilienrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.


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