Vorladung, Hausdurchsuchung oder Anklage wegen Unterschlagung? Tipps zu § 246 StGB

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Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, macht sich nach § 246 StGB strafbar. 

Die Unterschlagung unterscheidet sich vom Diebstahl (§ 242 StGB) dahingehend, dass sie keine Wegnahme erfordert, sondern alle Formen der rechtswidrigen Zueignung genügen. 

Wann liegt eine Unterschlagung vor? 

Der Täter muss sich die Sache tatsächlich zugeeignet haben. Das bedeutet, dass der Täter seinen Zueignungswillen objektiv erkennbar manifestiert und betätigt haben muss.

Der Verzehr, Verbrauch und Verarbeitung der Sache liegt eine Zueignung vor, ebenso wie bei einer Verbindung mit einer anderen Sache. Der Täter muss die Sache sich oder einem Dritten zueignen. Daran fehlt es dann, wenn er sich der Sache nur entledigen will, weil deren Besitz ihm zu gefährlich ist oder weil sie durch eine Beschädigung für ihn unverwendbar geworden ist.

Zusätzlich muss es sich um eine rechtswidrige Zueignung handeln. Hat der Täter einen einredefreien und fälligen Anspruch auf die Sache, so macht er sich nicht wegen Unterschlagung strafbar. 

Was soll ich nun tun? 

Im Falle der Beschuldigung der Unterschlagung sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und von eigenhändigem Handeln absehen, um eine unbewusste Selbstbelastung zu verhindern. Es ist ratsam sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden um Ihre Interessen vertreten lassen zu können. Je frühzeitiger Sie einen Fachanwalt konsultieren, desto schneller kann er auf das Ermittlungsverfahren in Ihrem Interesse einwirken. 

Dieser wird Sie über Ihre zustehenden Rechte informieren und Ihnen jederzeit bei anfallenden Fragen zur Seite stehen. Zunächst wird die Akteneinsicht beantragt. Der Anwalt für Strafrecht wird die Akten dabei vollumfänglich prüfen und somit alle bestehenden Informationen bezügliches des Vorwurfes einsehen können. 

Durch Ihren Fachanwalt für Strafrecht erfahren Sie welche Vorwürfe gegen Sie erhoben wurden. Außerdem leitet Sie Ihr Fachanwalt für Strafrecht bei den zu erwartenden rechtlichen Schritten an und wird Ihre individuelle erfolgsversprechenden Verteidigungsstrategie entwickeln. Ebenfalls gibt er Stellungnahmen für Sie bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ab. 

Welche Strafe droht mir bei der Unterschlagung? 

Der Gesetzgeber sieht im Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wurde Ihnen die Sache anvertraut, so erhöht sich die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. 

Die Sache wurde Ihnen anvertraut, wenn sie nicht erst bei Vorliegen eines besonderen Treueverhältnisses, sondern schon dann, wenn sie Ihnen in dem Vertrauen überlassen wurde, Sie werden die Herrschaft nur im Sinne des Überlassenden ausüben. Ein Beispiele dafür ist eine gemietete Wohnung. 

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