Vorladung oder Anklage wegen Vorenthalten und Veruntreuen des Arbeitsentgelts § 266a StGB

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Strafgesetzbuch stellt das Vorenthalten und Veruntreuen des Arbeitsentgelts in § 266a unter Strafe. Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird bestraft. 

Sowohl der Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer nicht bei der zuständigen Krankenkasse anmeldet und somit keine Sozialversicherungsbeiträge leisten „muss“, als auch der Arbeitgeber, der übermäßige Zahlungen vornimmt und dann keine Beiträge an die Sozialversicherung zahlen kann, macht sich nach § 266a StGB strafbar. 

Der Arbeitgeber enthält die Arbeitnehmeranteile vor, wenn er es vollständig oder teilweise unterlässt, diese bei Fälligkeit an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. 

§ 266a StGB erfasst auch die Fälle, wenn der Arbeitgeber solche Beiträge dem Arbeitnehmer vorenthält, welche der Arbeitgeber alleine zu tragen hat. Außerdem umfasst § 266a StGB auch solches Verhalten des Arbeitsgebers in dem er der zuständigen Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich Tatsachen macht. 

Für Geschäftsführer einer Körperschaft (GmbH / AG) besteht noch die Gefahr strafrechtlicher Nebenfolgen. Bei einer Verurteilung kommt § 6 GmbHG zur Anwendung und schließt die Tätigkeit als Geschäftsführer in dem betroffenen und anderen Unternehmen aus. Das bedeutet in vielen Fällen die Entziehung der wirtschaftlichen Grundlage.

Was sollte man nach dem Erhalt der Vorladung oder Anklage machen?

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meistens mit der Vorladung oder Anklageschrift mittels eines Briefes. Im Falle der Beschuldigung des Vorenthaltens oder Veruntreuens des Arbeitsentgelts sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und von eigenhändigem Handeln absehen, um eine unbewusste Selbstbelastung zu verhindern. Der Ladung zu Beschuldigtenvernehmung sollten Sie keine Folge leisten.

Es ist ratsam sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden um Ihre Interessen vertreten zu können. Dieser wird Sie über Ihre Rechte informieren und Ihnen jederzeit bei anfallenden Fragen zur Seite stehen. Zunächst wird die Akteneinsicht beantragt. Der Anwalt für Strafrecht wird die Akten dabei vollumfänglich prüfen und somit alle bestehenden Informationen bezügliches des Vorwurfs, welche der Staat gegen Sie in der Hand hat, einsehen können. Durch Ihren Fachanwalt für Strafrecht erfahren Sie welche Vorwürfe gegen Sie erhoben wurden. Außerdem leitet Sie Ihr Fachanwalt für Strafrecht bei den zu erwartenden rechtlichen Schritten an und wird Ihre individuelle erfolgsversprechenden Verteidigungsstrategie entwickeln, unter Berücksichtigung der bestimmten Voraussetzungen des Absehens von einer Bestrafung durch den Gesetzgeber. 

Welche Strafe droht dem Beschuldigten bei einem solchen Tatvorwurf?

§ 266a I StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. 

Zu beachten ist, dass sich der Strafrahmen im Falle eines besonders schweren Falls erheblich erhöht. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Beschuldigte eigennützig im großen Ausmaß handelt oder nachgemachte/ verfälschte Belege verwendet oder die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt. Veruntreut oder behält der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt unter einer dieser Merkmale, so sieht das Strafgesetzbuch eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

 

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Beiträge zum Thema