Vorsicht beim sogenannten „Berliner Testament“

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Das sog. „Berliner Testament“ ist die wohl beliebteste Form eines gemeinschaftlichen Testaments, das lediglich von Ehegatten oder von gleichgeschlechtlichen (und eingetragenen) Lebenspartnern errichtet werden kann.

Die Errichtung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments hat allerdings auch einige Nachteile, die die Ehegatten (Lebenspartner) vor Errichtung wissen sollten. Eine fachkundige Beratung ist hierbei zwingend erforderlich.

Die meisten Ehegatten (Lebenspartner) betrachten ihr Vermögen als gemeinsames Eigentum, obwohl ihre Vermögen (erb-) rechtlich vollständig getrennt bleiben. Dies führt z. B. beim Versterben des ersten Ehegatten zum einen dazu, dass sein Vermögen entsprechend verteilt wird, gleichzeitig aber auch weitere Erben als Miterben eintreten (können). Mit einem sogenannten Ehegattentestament kann man solche Überraschungen ausschließen.

Bei einem solchen gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Ehegatten (Lebenspartner) in der Regel für den ersten Erbfall (Tod des ersten Ehegatten) gegenseitig und für den zweiten Erbfall einen Dritten (meist die Kinder) zu Erben des Letztüberlebenden ein. Die Erbeinsetzung im ersten Fall kann dabei dem sog. Einheits- oder dem Trennungsprinzip folgen.

Hierbei ist allerdings auch zu beachten, dass bei Vorhandensein von potenziellen weiteren Erben im sogenannten ersten Erbfall (Tod des ersten Ehegatten) z. B. Kinder als mögliche Erben enterbt sind – sie sollen ja erst im zweiten Erbfall (Tod des überlebenden Ehegatten) vollwertig Erben werden!

Folge einer Enterbung im ersten Erbfall ist allerdings, dass die Kinder oder sonstige potenzielle Miterben aufgrund dieser Enterbung Pflichtteilsansprüche besitzen!

Dies kann dazu führen, dass also der überlebende Ehegatte Pflichtteilsansprüchen von Kindern oder sonstigen Dritten gegenüber steht, was im Fall nicht liquider Mittel, zu einer Zerschlagung des Familienvermögens führen kann.

Zu beachten ist weiter, dass der überlebende Ehegatte / Lebenspartner sowohl über sein eigenes als auch über das ererbte Vermögen ungehindert zu Lebzeiten verfügen kann – ob dies gewollt ist, sollte sich jeder Erblasser genau überlegen. Die Einheitslösung hat zudem den erbschaftsteuerlichen Nachteil, dass die Freibeträge der gemeinsamen Kinder auf den ersten Erbfall ungenutzt bleiben.

Es ist deshalb eine vorherige fachkundige Beratung mehr als sinnvoll.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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