Vorstrafen wegen Cannabis-Besitzes: was können Betroffene tun?

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Negative Folgen von Vorstrafen

Verurteilungen können gerade den Verlauf des Lebens eines jungen Menschen auf negative Weise vorbestimmen. Gerade Verurteilungen wegen Betäubungsmittelstraftaten wirken sich äußerst ungünstig aus. Die Ausübung bestimmter Berufe (z.B. im Sicherheitsgewerbe) ist nicht mehr möglich. Auch in anderen Berufszweigen, in denen das Vorzeigen eines Führungszeugnisses üblich ist (z.B. im Erziehungsbereich), verschlechtern sich die Chancen auf einen Job erheblich. Des Weiteren haben Vorstrafen negative Konsequenzen für die Aufenthaltserlaubnis. Denn sie wirken sich auf das Ausweisungsinteresse aus. 

Als unangenehm erweisen sich Vorbelastungen auch dann, wenn die betroffene Person bestimmte Gewerbezweige betreibt. Besonders schlecht sieht es zudem für Personen aus, die eine Waffenerlaubnis möchten. Denn diese kann nach Verurteilungen regelmäßig nicht erteilt werden. 

Besonders deutlich wirken sich Vorstrafen vor Gericht aus. Wer - insbesondere einschlägig - vorbestraft ist, hat in der Regel beim nächsten Mal mit einer höheren Strafe zu rechnen.

Tilgung von Verurteilungen - dank Cannabis-Legalisierung

Verurteilungen bleiben mit wenigen Ausnahmen nicht für immer im Bundeszentralregister stehen. Sie verbleiben dort jedoch für mindestens fünf Jahre. Kommt vor Ablauf der Tilgungsfrist eine weitere Verurteilung hinzu, können die Eintragungen erst gelöscht werden, wenn beide Eintragungen tilgungsreif sind. Unter Umständen können daher auch Verurteilungen aufgrund von Bagatelldelikten sehr lange bestehen bleiben.

Nach Ablauf der Tilgungsfrist können Verurteilungen allerdings nicht mehr in der oben beschriebenen Form verwertet werden. Das heißt, sie können einer Person weder vom Gericht, noch von anderen Behörden entgegengehalten werden. Deshalb ist es im erheblichen Interesse einer betroffenen Person, den Makel eines Eintrags in das Bundeszentralregister frühzeitig loszuwerden. 

Eine solche Möglichkeit bietet die kommende Cannabis-Legalisierung. Der Besitz von unter 25g bzw. von drei Pflanzen und weniger wird künftig gänzlich straffrei sein. Das bedeutet auch, dass kein öffentliches Interesse mehr am Bestand eines Registereintrags besteht, der diese (noch strafbaren) Handlungen zum Inhalt hat. Folglich bestehen gute Argumente, diese Einträge zu tilgen. 

Auswirkungen der Tilgung

Im Einzelfall kann die oben beschriebene Tilgung ausgesprochen positive Auswirkungen haben. Menschen, die ausschließlich konsumieren und sich daher in der Vergangenheit lediglich wegen des Besitzes kleiner Mengen Marihuana strafbar gemacht haben, können aufatmen. Bei ihnen besteht die Möglichkeit, auf einen Schlag mehrere Eintragungen loszuwerden. Doch auch, wenn im Bundeszentralregister noch Eintragungen wegen weiterer Delikte stehen, lohnt es sich genauer hinzusehen und die Tilgung entsprechender Vorstrafen zu beantragen. Wie oben beschrieben kann eine Eintragung erst dann getilgt werden, wenn sämtliche Einträge tilgungsreif sind. Wurde jemand bspw. im Jahr 2015 wegen Diebstahls zu 80 Tagessätzen verurteilt, war diese Strafe nach § 46 I N.1 a) BZRG im Jahr 2020 zu tilgen. Kam allerdings im Jahr 2019 eine Verurteilung zu 120 Tagessätzen wegen des Besitzes von Marihuana dazu, war eine Tilgung auch der Verurteilung wegen Diebstahls frühestens im Jahr 2029 möglich. Da wegen der kommenden Gesetzesänderung die Eintragung wegen des Marihuanabesitzes getilgt werden kann, tritt auch die Tilgung des früheren Eintrags ein.

Es lohnt sich daher in jedem Fall, den aktuellen Stand der Eintragungen in das Bundeszentralregister zu überprüfen und im Einzelfall die Tilgung zu beantragen. Kontaktieren Sie mich hierzu gerne telefonisch, per Mail oder über das untenstehende Kontaktformular.


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