VW-Abgasskandal um T6 Bully mit Dieselmotor des Typs EA 288 geht in die nächste Runde!

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Das Landgericht Traunstein hat im Dieselskandal der Volkswagen AG ein Autohaus zu Schadenersatz wegen Pflichtverletzung verurteilt.

Ein interessantes Urteil zeigt, dass Geschädigte im Dieselabgasskandal der Volkswagen AG nicht nur von der Volkswagen AG als Herstellerin manipulierter Dieselmotoren Schadenersatz verlangen kann. Das Landgericht Traunstein (Urteil vom 28.09.2021, Az.: 1 O 1440/19) hat ein Autohaus nach § 280 BGB zu Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verurteilt. Das Autohaus muss gegen Übergabe und Übereignung eines VW T6 Multivan Trendline 2.0 TDI mit dem Vierzylindermotor EA288 29.202,71 Euro zahlen. Die geschädigte Verbraucherin hatte das Fahrzeug am 6. Juni 2018 zum Preis von 34.545 Euro mit einem Kilometerstand von 38.700 Kilometern erworben.

„Dass die Verurteilung nicht auf Basis von § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erfolgt ist, liegt daran, dass diesmal ein Autohaus Beklagter war. Das Autohaus hatte bei dem VW T6 Multivan im Rahmen der Durchführung sonstiger Arbeiten ohne Wissen und Einwilligung der Klägerin ein Software-Update aufgespielt. Daraus resultiert die Verurteilung nach § 280 BGB zu Schadensersatz wegen Pflichtverletzung“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Autohaus habe laut Gericht über die Durchführung eines Reifenwechsels hinaus ohne Auftrag und Einwilligung das Software-Update aufgespielt. Damit bestehe ein Mangelverdacht hinsichtlich einer den negativen Auswirkungen des Updates auf Aspekte wie Verschleiß und Verbrauch des Fahrzeuges. „Ein nicht fernliegender Mangelverdacht als solcher begründet regelmäßig bereits für sich genommen einen Mangel. Im einschlägigen § 280 BGB heißt es: ‚Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.‘ Das ist hier der Fall“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Eine weitere Begründung laut Landgericht Traunstein: Das Software-Update führe zu einem Mehrverbrauch an AdBlue. Zwar habe das Autohaus Gutscheine für acht kostenfreie Tankfüllungen AdBlue ausgestellt, aber bei einem unbefangenen Betrachter verbleibe der Eindruck, dass der erhöhte AdBlue-Verbrauch auf einen intensiveren Einsatz der Abgasreinigung zurückzuführen sein, welcher wiederum ein erhöhtes Potenzial für den Verschleiß von Bauteilen in sich trage.

„Das Urteil zeigt, dass auf vielen Ebenen Schadenersatz im VW-Dieselabgasskandal möglich ist. Auch Autohäuser können in Regress genommen werden, wenn die Sachlage es hergibt“, stellt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung heraus.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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