Während des Urlaubs krank geworden? So holen Sie Ihren Urlaub nach

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Am üblichsten ist wohl die „Hotelkrankheit“: Kaum ist man am Urlaubsort angekommen, da haut einen das Wasser oder das Essen im Hotel um, und man muss sich mehrere Tage auskurieren. Manchmal ist der ganze Urlaub hin. Welche Rechte hat der Arbeitnehmer im Hinblick auf einen Urlaub, der ihm nicht zur Erholung dienen konnte? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Viele Arbeitnehmer verschenken Urlaubstage, weil sie nach einer Erkrankung im Urlaub untätig geblieben sind. Dabei steht ihnen grundsätzlich das Recht zu, einen wegen Krankheit „verlorenen“ Urlaub nachzuholen!

Denn für eine Erkrankung während des Urlaubs gilt dasselbe, wie für eine Erkrankung während der Arbeit: In dem Moment, in dem der Arbeitnehmer krank wird und dies mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung untermauern kann, befindet er sich nicht mehr im Erholungsurlaub. Als Kranker erholt sich der Arbeitnehmer nämlich nicht mehr; er kuriert nun seine Erkrankung aus.

Daher setzt sich sein Erholungsurlaub erst fort, wenn er wieder arbeitsfähig ist.

Allerdings darf der Arbeitnehmer seine neuen Urlaubstage nicht einfach an den Urlaub dranhängen. Er muss den Urlaub neu beantragen beziehungsweise ihn mit seinem Arbeitgeber abstimmen!

Wichtig: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber nach denselben Regeln zugesandt werden, die auch sonst gelten.

Das heißt: Zuerst informiert man den Arbeitgeber unverzüglich darüber, dass man krank geworden ist, dann geht man am Urlaubsort möglichst am ersten Tag der Erkrankung zum Arzt, lässt sich untersuchen und bittet dort um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die man dann einscannt oder abfotografiert, und dem Arbeitgeber per Post und vorab per Email zusendet.

Auch wichtig: Für Krankenscheine aus dem Ausland gilt, dass diese nach Möglichkeit für den Arbeitgeber nachvollziehbar sein sollten.

Hier rate ich ausnahmsweise dazu, dass man den Arzt bittet, den Grund für die Erkrankung im Krankenschein zu erwähnen. Das macht es dem Arbeitgeber einfacher, der Krankmeldung zu vertrauen, als wenn er ein unbekanntes Dokument mit für ihn unverständlichen Ziffern und Zeichen als Nachweis der Erkrankung zu sehen bekommt.

Allerdings sollte man die Krankheit trotzdem unerwähnt lassen, falls es sich um eine schwerwiegende Erkrankung mit Langzeitfolgen handelt. Hier rate ich dazu, so schnell wie möglich mit einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zu sprechen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen, um nicht gleich die personenbedingte Kündigung zu riskieren.

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