Waldorf Frommer Abmahnung: Apparition - Dunkle Erscheinung (im Auftrag der Studiocanal GmbH)

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Ein junges Pärchen nimmt im Film „Apparition - Dunkle Erscheinung“ an einem parapsychologischen Experiment teil. Dort geht es darum, festzustellen, ob paranormale Phänomene existieren. Jedoch geht bei dem Versuch etwas schief. Als sich kurz darauf unheimliche Dinge in der Wohnung des Paares ereignen, erkennen die beiden, dass sie von einem übernatürlichen Wesen heimgesucht wurden. 

Wurden SIE heimgesucht von einem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer, in dem Ihnen vorgeworfen wird Rechte an diesem Film verletzt zu haben?

Wer der Meinung ist, dass Filesharing-Börsen (p2p, torrent) eine günstige Alternative zum Kauf von Filmen, Musik oder Computerspielen darstellen, der dürfte seine Ansicht schnell ändern, wenn er den Inhalt des Briefes der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte in Augenschein nimmt.

Berichten zufolge lässt die Studiocanal GmbH aktuell Urheberrechtsverletzungen an dem Horror-Film „Apparition - Dunkle Erscheinung“ von Waldorf Frommer abmahnen.

Eine Unterlassungserklärung soll innerhalb einer Frist von wenigen Tagen unterschrieben sowie Schadensersatz und die durch die Verfolgung der vorgeworfenen Rechtsverletzung angefallenen Rechtsanwaltskosten gezahlt werden. Mit Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von üblicherweise 815 € sehen die Rechteinhaber die behaupteten Ansprüche als abgegolten an.

Download = Upload?

Beim Herunterladen von Inhalten bei den Online-Tauschbörsen (wie BitTorrent-Plattformen) werden Dateien oder dessen Teile gleichzeitig während oder nach Erhalt anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt. Der Tatbestand des Anbietens und somit der „Verbreitung“ des geschützten Werkes ist so also auch durch das reine Herunterladen Tauschbörsen erfüllt und damit Grund für Abmahnschreiben.

Wie können Sie sich verhalten?

  • Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.
  • Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen.
  • Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren verbunden mit zusätzlichen Kosten.
  • Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, wenn Sie nicht für den Rechtsverstoß in Frage kommen.

    Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.

    Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12).
  • In der Ihnen vorgegebenen Form sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Dies kann dazu führen, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können.
  • Unterschreiben Sie nichts ungeprüft!
  • Zahlungen sollten ohne sorgfältige anwaltliche Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Es gilt jeden Einzelfall gesondert zu betrachten. Daher ist es unerlässlich, sich fachkundigen Rat zu holen.
  • Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Gerne beraten wir Sie.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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