Waldorf Frommer Abmahnung für die Studio Canal GmbH: Paranoia - Riskantes Spiel

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Einige Inhaber eines Internetanschlusses erhielten Berichten zufolge Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, in welchen ihnen vorgeworfen wird, den Film: "Paranoia - Riskantes Spiel" des Regisseurs Robert Luketic über einschlägige Online-Tauschbörsen (p2p) verbreitet zu haben. Gehören Sie dazu?

Verlangt wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz des entstandenen Schadens. Dabei sieht die Auftraggeberin (hier Studio Canal GmbH) mit Zahlung des geforderten Vergleichsbetrages (815,00 EUR) sämtliche Ansprüche bzgl. des behaupteten Verstoßes als abgegolten an.

Durch die etwaige Urheberrechtsverletzung habe der Internetanschlussinhaber Rechte verletzt zum Nachteil der Studio Canal GmbH. Unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, stünden der Rechteinhaberin jedenfalls gemäß § 97a UrhG erhebliche Ersatzansprüche zu, da der Adressat zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der dazu erforderlichen Aufwendungen verpflichtet sei.

Zu erwähnen ist, dass beim Herunterladen von Inhalten bei Internet-Tauschbörsen oft gleichzeitig die eigenen Inhalte anderen Filesharing-Nutzern bereitgestellt werden. Der Tatbestand des Verbreitens der geschützten Filmaufnahmen ist so auch durch das reine Downloaden über die einschlägigen Tauschbörsen erfüllt und damit Grund für Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer.

Bezüglich des Vergleichsbetrages hat sich Waldorf Frommer der neuen Gesetzeslage angepasst und ihren Vergleichsbetrag von üblicherweise € 1.028,00 auf € 815,00 reduziert. 

Können Sie als Betroffener etwas dagegen tun? Was gilt es zu beachten?

Reagieren Sie - auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat. Stellen Sie sich die Frage: Kann jemand aus dem Haushalt oder dem Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen? Wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein, schulden Sie keinen Schadenersatz. Dies gelingt oftmals dann, wenn z. B. ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt. Auch haften Sie als Internetanschlussinhaber nicht automatisch als „Störer". Der BGH setzt dazu eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die dann zu einer Haftung führen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werden. Die Erklärung ist zu modifizieren - auch dann, wenn Sie selbst für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich sind. Dadurch sinkt der Streitwert und so ist eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen. Wenn Sie die Sache selber in die Hand nehmen, riskieren Sie der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. Also seien Sie äußerst vorsichtig, wenn Sie die Sache selber in die Hand nehmen möchten und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei erklären.

Eine sachkundige Beratung ist zu empfehlen, denn es ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob eine Haftung letztlich besteht. Gerne stehen wir Ihnen für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Uns finden Sie unter www.ra-juedemann.de.

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Welserstraße 10-12
10777 Berlin


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