Waldorf Frommer Abmahnung: Maze Runner: Die Auserwählten im Labyrinth

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Als Thomas eines Tages in einem Aufzug aufwacht, ist sein Vorname das einzige, woran er sich erinnern kann. Der Ort, an dem er sich befindet, nennt sich „die Lichtung“ und wird umschlossen von einer großen Steinwand. Genau wie Thomas wissen auch die anderen dort anwesenden Jugendlichen nicht, warum sie dort sind und wie sie dorthin gelangt sind. Jeden Tag öffnen sich große Tore in der Steinwand zu einem Irrgarten, die sich nachts dann wieder schließen und alle 30 Tage wird eine neue Person mit dem Aufzug gebracht. Eine Überraschung ist, dass eines Tages ein Mädchen, als erste weibliche Person, dazu stößt. Es gibt eine Aufgabenverteilung: Einige sollen durch das Labyrinth laufen und den Verlauf der Mauern aufzeichnen. Im Irrgarten scheinen sie jedoch nicht allein zu sein ...

Womöglich befinden Sie sich gerade in einem Irrgarten, weil Ihnen eine Abmahnung wegen dem Film „Maze Runner: Die Auserwählten im Labyrinth" in den Haushalt geflattert ist ...“

Die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH lässt wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen an dem Film von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München abmahnen. 

Die Forderung?

Eine beigelegte Unterlassungserklärung soll innerhalb einer Frist von wenigen Tagen unterschrieben sowie Schadensersatz und die durch die Verfolgung der vorgeworfenen Rechtsverletzung angefallenen Rechtsanwaltskosten gezahlt werden. Mit Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 815 € sehen die Rechteinhaber die behaupteten Ansprüche als abgegolten an.

Herunterladen = Anbieten?

Beim Herunterladen von Inhalten bei den Online-Tauschbörsen werden meist gleichzeitig die eigenen bereits heruntergeladenen Inhalte anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt. Der Tatbestand des Anbietens und somit der „Verbreitung“ des geschützten Werkes ist so auch durch das reine Downloaden über die einschlägigen Tauschbörsen erfüllt und damit Grund für Abmahnschreiben der Kanzlei.

Was können Sie tun? Wie können Sie reagieren?

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen.

Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren, verbunden mit zusätzlichen Kosten.

Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Kann jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis in Betracht kommen für die Rechtsverletzung?

Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, I ZR 169/12). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst. Haben dagegen Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält(BGH, I ZR 74/12).

Geprüft werden muss unbedingt, ob und wie eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. In der Ihnen vorgegebenen Form sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Dies kann dazu führen, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können.

Unterschreiben Sie nichts ungeprüft!

Zahlungen sollten ohne sorgfältige anwaltliche Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Es gilt jeden Einzelfall gesondert zu betrachten. Daher ist es unerlässlich, sich fachkundigen Rat zu holen.

Hüten Sie sich davor, die Sache selbst in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Wir beraten Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Sie finden uns unter http://www.ra-juedemann.de


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