Wand an Wand: Welche Rechte und Pflichten haben Mieter in Mietshäusern? (Teil 1)

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Das Zusammenleben von mehreren Mietparteien in einer Hausgemeinschaft bringt zwangsläufig auch Reibungspunkte mit sich. Was das Recht des einen ist, ist die Pflicht des anderen. Viele Aspekte des Zusammenlebens oder im Verhältnis zum Vermieter sind daher im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt. Nicht immer ist die Rechtslage aber ganz eindeutig, vor allem wenn es keine konkreten Vereinbarungen gibt. Wir geben in diesem Artikel die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Mieterrechte und Mieterpflichten. 

Lesen Sie auch Teil 2 zu unserer Artikelreihe "Wand an Wand: Welche Rechte und Pflichten haben Mieter in Mietshäusern?".

Kinderwagen im Treppenhaus

In Hausgemeinschaften gibt es nicht selten Uneinigkeit darüber, ob Mieter mit Kindern ihren Kinderwagen im Hausflur abstellen dürfen oder nicht. Die Antwort: ja, sie dürfen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Hausflur so ungünstig geschnitten ist, dass die anderen Mitmieter den Flurbereich nicht mehr gefahrlos oder problemlos nutzen können oder zum Beispiel Flucht- und Rettungswege versperrt wären. Eine weitere Ausnahme gilt auch dann, wenn die Wohnungen oder Kellerräume ohne Weiteres mit einem Aufzug erreichbar sind. 

Hundebellen 

Bellen die Hunde eines Mitmieters im Haus ständig und in ruhestörender Weise, berechtigt dies die anderen Mieter zur Mietminderung gegenüber dem eigenen Vermieter. Tiere müssen grundsätzlich so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. Wer Probleme mit ruhestörenden Tiergeräuschen wie Hundegebell hat, sollte für eine bestimmten Zeitraum (zum Beispiel zwei Wochen) Tagebuch über die Lärmgeräusche führen. Diese Aufzeichnungen dienen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Nachweis der erheblichen Ruhestörung.

Im Sommer beliebt: Grillen 

Im Garten, auf der Terrasse oder auch auf dem Balkon darf im Sommer grundsätzlich gegrillt werden. Das Immissionsschutzgesetz verbietet jedoch das Grillen im Freien, wenn Qualm konzentriert in die Wohnungen und Schlafräume von Nachbarn zieht. In solchen Fällen droht sogar ein Bußgeld. Wer grillen möchte, sollte daher nach Möglichkeit auf einen gewissen Abstand zum Nachbarhaus oder -wohnung achten sowie die Windrichtung im Blick behalten. Mit einem Elektrogrill kann die Qualmentwicklung zum Beispiel auch weitgehend verhindert werden. Maßgeblich ist jedoch vor allem, was im Mietvertrag und in der Hausordnung geregelt wurde: Mitunter ist das Grillen auf dem Balkon danach generell verboten. Eine Ausnahme hiervon gibt es in einem solchen Fall dann nicht.

Fahrräder

Der Mieter kann sein Fahrrad in seinem Keller (sofern vorhanden) oder auch in seiner Wohnung abstellen. Regelungen in der Hausordnung, die dies untersagen wollen, sind unwirksam. Fehlt ein Fahrradkeller im Haus, darf das Fahrrad allerdings nicht ohne Weiteres im Hausflur oder im Kellereingang abgestellt werden. Dies ist allenfalls für kurze Zeit möglich und die Mitbewohner im Haus dürfen hierdurch nicht gestört oder belästigt werden.

Ist eine Untervermietung auch ohne Einverständnis des Vermieters zulässig?

Die Untervermietung ist zulässig, wenn der Vermieter zustimmt. Wenn die ganze Wohnung untervermietet werden soll, kann der Vermieter frei entscheiden, ob er die Untervermietung erlaubt oder nicht. Wenn der Mieter jedoch nur einen Teil der Wohnung (zum Beispiel ein WG-Zimmer) untervermieten möchte, hat er Anspruch auf die Vermietererlaubnis, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen kann. Wann liegt aber ein solches berechtigtes Interesse vor? Gemeint sind damit einleuchtende persönliche oder wirtschaftliche Gründe. Kann der Mieter zum Beispiel die teure Miete allein nicht (mehr) aufbringen oder fühlt er sich nach dem Auszug seiner Kinder allein und unsicher in der großen Wohnung, liegt ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vor. Es liegt auch dann vor, wenn der Mieter für eine gewisse Zeit ins Ausland ziehen muss, er aber die bisherige Wohnung nicht aufgeben möchte. Will er den Großteil der Wohnung untervermieten und behält er nur ein Zimmer für sich, um hier persönliche Gegenstände unterzustellen, muss der Vermieter der geplanten Untervermietung aber zustimmen. Weigert sich der Vermieter, kann sich dieser jedoch unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.

Ist eine Vermietung als Ferienwohnung zulässig?

Eine Mietwohnung darf nicht ohne Weiteres als Ferienwohnung vermietet werden. Dies wäre eine unzulässige Zweckentfremdung. Das gilt nicht nur für den Eigentümer der Wohnung, sondern auch für den Mieter. Selbst wenn der Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung der Wohnung hat, bedeutet das nicht, dass er die Wohnung als Ferienwohnung über einschlägige Portale anbieten und vermieten darf. Hier gibt es auch keine Ausnahmen.

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Foto(s): (c) WERNER Rechtsanwälte, Konstanz

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