Wann die Unterschrift unter einer Kündigung unzureichend und die Kündigung deshalb angreifbar ist

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Mit diesem Rechtstipp möchte ich Sie informieren über die letzten Rettungsanker, um sich gegen eine eigentlich berechtigte Kündigung zu wehren:

Dazu also jetzt Teil 1: Die unzureichende Unterschrift

Das Bundesarbeitsgericht hat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach festgestellt, dass eine Kündigung dann unwirksam ist, wenn die Unterschrift unter der Kündigung nicht die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.

Nach der Rechtsprechung bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt. 

Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. 

In meiner Praxis hat sich herausgestellt, dass Kündigungen immer wieder nur mit nicht lesbaren Kürzeln unterschrieben werden, aus welchen beim besten Willen nicht die Absicht der Wiedergabe des vollständigen Namens mit sämtlichen Buchstaben erkennbar ist.

Die Rechtsfolge daraus ist, dass die Kündigung unwirksam ist.

Sollten Sie weitere Nachfragen hierzu haben, wenden Sie sich doch unmittelbar an uns.

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