Wann ist der Lohn fällig?

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1. Was sagt das Gesetz zur Fälligkeit des Lohnes?

§ 614 des Bürgerlichen Gesetzbuches befasst sich mit der „Fälligkeit der Vergütung“

Dort heißt es: „Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.“

Was bedeutet „zu entrichten“? Das Bürgerliche Gesetzbuch stammt aus dem Jahr 1896, es trat 1900 in Kraft. Mit „zu entrichten“ meint das Gesetz: vom Arbeitgeber zu zahlen.

Was bedeutet „nach Leistung der Dienste“? Bei Arbeitnehmern heißt das: Erst die Arbeit, dann der Lohn. Der Arbeitnehmer geht in Vorleistung, erst dann bekommt er sein Geld. Bei Engpässen kann der Arbeitgeber mit einem Vorschuss einspringen, muss aber nicht.

Was bedeutet „nach Zeitabschnitten bemessen“? Bei Arbeitnehmern ist üblicherweise eine monatliche Lohnzahlung vereinbart bzw. ein Monatslohn. Bei manchen Arbeitnehmern ist auch ein Stundenlohn vereinbart, allerdings wird dann meistens auch erst am Monatsende eine Lohnabrechnung und -zahlung vereinbart. Ausnahmsweise kann es auch sein, dass die Vergütung nach Tagen oder Stunden gemessen wird und der Lohn dann üblicherweise erst am Wochenschluss abgerechnet und ausbezahlt wird.

2. Wann muss denn der Arbeitgeber nun den Lohn an mich gezahlt haben?

Ist keine andere Vereinbarung getroffen, muss der Lohn am Monatsende bezahlt werden. Man sollte aber auch schauen, ob ein Tarifvertrag anwendbar ist. Tarifverträge regeln meistens auch die Zeitabschnitte und die Fälligkeit des Lohns. Oder es gibt einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in den man auch hineinschauen sollte.

Dort ist oft geregelt, dass der Lohn am Monatsende gezahlt wird. Dann gilt das Vereinbarte: Wenn der Lohn am Monatsende noch nicht da ist, tritt „Verzug“ ein. Möglich ist aber auch, dass der Arbeitgeber in den Arbeitsvertrag hineinschreibt, dass er den Lohn erst zur Mitte des Folgemonats auszahlt. Manchmal ist auch geregelt, dass der Lohn am 3. Werk- oder Banktag des Folgemonats zu zahlen ist.

3. Wir haben schon Monatsmitte, der Lohn des Vormonats ist immer noch nicht da. Was nun?

Wenn der Lohn am Monatsende zu zahlen ist, ist der Arbeitgeber schon einen halben Monat in Verzug. Der Arbeitnehmer muss nicht mahnen, der Verzug tritt automatisch am Monatsende ein. Der Lohn ist dann mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das ergibt sich aus § 288 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Basiszinssatz ist momentan sehr niedrig.

Wer deshalb einen höheren Verzögerungsschaden hat, weil er mit dem Lohn seine laufenden Ausgaben wie Miete oder Darlehensraten nicht bezahlen konnte, kann den Schaden vom Arbeitgeber ersetzt verlangen. Der Schaden besteht in den aufgewendeten Überziehungszinsen oder den Kosten für einen Zwischenkredit. Der Schaden muss im Streitfall aber nachgewiesen werden.

Eine weitere Schadenspauschale von 40 EUR netto entsteht für jeden Monat verspäteter Lohnzahlung bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 28.07.2014 geschlossen wurden. Dies ergibt sich aus § 288 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

4. Was muss ich tun, damit ich den Lohn doch noch bekomme?

Am besten, Sie besprechen die weitere Vorgehensweise mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder mit Ihrer Gewerkschaft. Denn wenn statt eines Mahnbescheid gleich eine Zahlungsklage erhoben wird, kann es länger dauern, bis Sie den Anspruch durchsetzen können. Außerdem muss überlegt werden, ob der Arbeitgeber nicht anderweitig zur Zahlung bewegt werden kann. Die Arbeit verweigern wegen der Nichtzahlung des Lohns sollte man auch nicht ohne Rücksprache mit einem Anwalt.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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