Wann ist Ihre Versicherung bei angeordneter Betriebsschließung eintrittspflichtig?

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Insbesondere Gastronomen und Hotelbetreiber, aber auch Barbesitzer sind im Moment zum Nichtstun verdammt – seit der auch in Deutschland angekommenen Corona-Pandemie können Restaurants und Gastronomiebetriebe jeglicher Art sowie Hotels keinen Umsatz mehr erwirtschaften. Auch andere Betriebe müssen trotz der ersten Lockerungen in der Corona-Krise weiterhin geschlossen bleiben. Für genau solche Fälle gibt es sog. Betriebsschließungsversicherungen, die bestenfalls vor der Krise abgeschlossen sein sollten. Doch auch wenn dies der Fall ist – so zeigt es die tägliche Praxis – sehen sich viele Versicherer nicht in der Pflicht und wollen – aus verschiedensten Gründen – nicht für den Schaden der Betroffenen eintreten.

Somit fühlen sich viele Versicherungsnehmer derzeit von ihrer Versicherung während der laufenden Corona-Krise im Stich gelassen. Das Risiko einer Corona-Pandemie sei von der Betriebsschließungsversicherung nicht erfasst, argumentieren die Versicherer. Entscheidend sind jedoch allein die in dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, welche einige Versicherer jedoch auch gerne zum eigenen Vorteil neu auslegen, wie wir das in der täglichen Praxis erleben müssen. Der Grundsatz zur Eintrittspflicht in diesem besonderen Fall lautet aber: Ist in der Versicherungspolice vereinbart, dass Versicherungsschutz nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, wenn Betriebe aufgrund behördlicher Anordnung schließen müssen, dann sollte das auch und gerade für die Corona-Pandemie gelten.

Viele Versicherungsunternehmen sehen das im Moment anders und verweigern ihre Eintrittspflicht. Corona sei in ihren Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich aufgeführt. Daher bestehe kein Versicherungsschutz. Außerdem – so manche Unternehmen – sei der Versicherer erst eintrittspflichtig, wenn tatsächlich jemand in dem Betrieb infiziert ist. Behördliche Anordnungen zur flächendeckenden Schließung, wie bei Corona geschehen, seien vom Versicherungsschutz ohnehin nicht erfasst, eine weitere Argumentation der Versicherer.

Die Versicherungsbedingungen sind stets unterschiedlich. Daher müssen die Policen im Einzelfall geprüft werden, um zu sehen, ob eine Versicherungspflicht besteht. In der Regel dürfte die Eintrittspflicht aber nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil Corona nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aufgeführt ist.

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