Wann sind Fahrverbote für Soldaten zu verhängen ? Härtefälle, Rechtsprechung und Stellungnahme eines Spezialisten

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Grundsätzlich unterliegen Soldaten im Straßenverkehr privat den gleichen Strafen und Maßregeln beim Verstoß gegen Verkehrsvorschriften wie andere Staatsbürger. 

Soweit eine Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt werden soll oder ein Fahrverbot nach BKatV anzuordnen ist, ergeben sich bisweilen für Soldaten besondere Härten. 

Keine Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB

Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen werden, wenn der betroffene Soldat nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Bei bestimmten Straftat sieht § 69 Abs. 2 StGB die Entziehung als Regel an: Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Vollrausch.

In diesen Fällen muss eine Verteidigung auf die besonderen Umstände in der Bundeswehr Bezug nehmen. Die bloße Erreichbarkeit des Standorts - auch wenn er abgelegen ist und morgens mit dem ÖPNV nicht erreichbar wird in aller Regel nicht ausreichen. Hinzu kommen sollten dienstliche Beeinträchtigungen, sobald der Soldat nicht mehr fahren darf.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist seit über 21 Jahren bundesweit mit der Verteidigung in Bußgeldverfahren und Straftaten tätig.  

Wenn eine Entziehung der privaten Fahrerlaubnis nicht zu vermeiden ist, kann als mildere Maßnahme dem Soldaten die dienstliche Fahrerlaubnis verbleiben. Manchen Richtern ist dies nicht bewußt.

Kein Fahrverbot bei besonderen Härten

Entsprechend kann auch bei Ordnungswidrigkeiten von der Verhängung bei Härten von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Härtegrund für Umwandlung gegen Verdopplung, weil bei der Bundeswehr Lehrgänge an verschiedenen Standorten zu absolvieren sind, die Ehefrau im 8. Monat schwanger ist und Unterstützung beim Einkaufen benötigt (AG Eutin – 35 OWi 753 Js 32912/17 -124/17).

Bei einem 45 km/h-Verstoß außerhalb (bei zulässigen 100 km/h), mit drei einschlägigen Voreintragungen (46 km/h außerhalb, 24 und 22 km/h innerhalb), Waffenwart bei der Bundeswehr, der fast 100 km von seiner Kaserne entfernt wohnt und regelmäßig Dienste schon ab 5 Uhr morgens vorbereitet, wurde ebenfalls vom Fahrverbot abgesehen (AG Bad Segeberg – 30 OWi 552 Js 66206/18).

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Oberstleutnant d. R. Christian Steffgen war 14 Jahre lang für den  größten militärischen Berufsverband als Vertragsanwalt tätig.

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