Wann verfallen Urlaubsansprüche

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Wenn ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig ist, erlöschen die Rechte auf Urlaub und deren monetäre Abgeltung nach einer Frist von 15 Monaten. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Mitarbeiter über den anstehenden Verlust dieser Ansprüche zu informieren. Dies ist die Rechtsauffassung des LAG Berlin-Brandenburg.

Häufig stellt sich die Frage der finanziellen Kompensation für nicht genommenen Urlaub bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit. Im Zentrum der Diskussion steht die mögliche Verpflichtung des Arbeitgebers, in solchen Szenarien zu intervenieren.

Der konkrete Sachverhalt: Der betroffene Arbeitnehmer ist seit dem Jahr 2005 als schwerbehinderte Person anerkannt. Ab Oktober 2006 befand er sich in dauerhafter Arbeitsunfähigkeit und bezieht inzwischen eine Rente. Er argumentiert, dass ihm eine finanzielle Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub zusteht, da der Arbeitgeber versäumt habe, ihn über den anstehenden Verfall der Urlaubsansprüche zu informieren. Er ist der Ansicht, dass diese Pflicht vom Arbeitgeber nicht erfüllt wurde und die Urlaubsansprüche daher von Jahr zu Jahr übertragen wurden.

Gerichtliche Einschätzung: Der Kläger konnte keine finanzielle Abgeltung für die Urlaubsansprüche der Jahre 2007 bis 2017 geltend machen. Obwohl generell überprüft werden muss, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig über einen bevorstehenden Verfall der Urlaubsansprüche informiert hat, verfallen diese Ansprüche nach 15 Monaten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer vom Beginn des Urlaubsjahres an kontinuierlich bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig oder voll erwerbsgemindert war. In solchen Fällen ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der einzige Grund für den Verfall der Ansprüche, und der Arbeitnehmer ist ohnehin nicht in der Lage, Urlaub zu nehmen (BAG 20.12.2022 - 9 AZR 401/19).

Praktische Hinweise: Normalerweise besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub auch dann, wenn der Arbeitnehmer krank ist. Dieser Anspruch erlischt jedoch 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Bei dauerhafter Erkrankung ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer über den drohenden Verfall der Ansprüche zu informieren, da der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung den Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann.

Liste für die Praxis:

  1. Überprüfung der Frist für den Verfall von Urlaubsansprüchen.
  2. Mögliche Arbeitgeberpflichten zur Information des Arbeitnehmers.
  3. Bedeutung der Arbeitsunfähigkeit für den Verfall von Urlaubsansprüchen.
  4. Sonderfall: Arbeitnehmer mit Anerkennung einer Schwerbehinderung.
  5. Rechtsprechung zu relevanten Fällen ((BAG 20.12.2022 - 9 AZR 401/19).

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Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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