Wann zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung? Was muss der Versicherungsnehmer beachten?

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Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist grundsätzlich eine sehr sinnvolle Versicherung. Sie sichert das Risiko des Verdienstausfalls im Fall einer durch Unfall oder Erkrankung bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung des bis dahin ausgeübten Berufs ab. Der Vorteil dieser Versicherung gegenüber der Erwerbsminderungsrente in der Rentenversicherung oder einer reinen Erwerbsunfähigkeitsversicherung besteht darin, dass keine Unfähigkeit zur Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit vorliegen muss, sondern es auf den zuletzt ausgeübten Beruf auskommt. Außerdem zahlt die Versicherung meistens bereits ab einer Berufsunfähigkeit von 50 %. Es gibt aber auch Verträge mit anderen Vereinbarungen. Sonderfälle der Berufsunfähigkeitsversicherung sind Versicherungen, die auf spezielle Berufsgruppen zugeschnitten sind (etwa die Fluguntauglichkeitsversicherung für Piloten und Flugbegleiter) oder die Schulunfähigkeitsversicherung, die schon den Bereich der Schule und des Studiums erfasst.

Da diese Versicherungen im Versicherungsfall häufig hohe Leistungen beinhalten, findet in der Regel eine aufwändige Prüfung durch den Versicherer statt, die typischerweise auch eine ärztliche Begutachtung umfasst. Darüber hinaus bilden die vom Versicherungsnehmer bei der Antragstellung gemachten Angaben den Rahmen für die Leistungsprüfung. Wenn also das übliche Erfordernis einer 50 %-igen Berufsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung gilt, bedeutet dies bei einer 40-Stunden-Woche, dass der Anspruch erst und nur dann besteht, wenn man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten kann. Die Bestimmung des letzten Berufsbildes ist dabei bei Selbstständigen häufig erschwert, weil diese typischerweise keine regelmäßigen Arbeitszeiten kennen. Wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung Arbeiten, die er zu Hause erledigt, vergisst, erhöht er damit selbst die Hürde für die Leistungsgewährung. Außerdem wird bei Selbstständigen immer auch geprüft, ob diese ihre Berufsfähigkeit nicht durch zumutbare Umstrukturierungen im Betrieb erhalten können.

Schwierig ist die Leistungsgeltendmachung auch bei Erkrankungen, die einer objektiven Diagnose nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind. Das ist typischerweise bei psychischen Erkrankungen, wie Depressionen, der Fall. Von entscheidender Bedeutung sind hier neben der genauen Verlaufsdokumentation der eigenen Ärzte auch die Tests, die die vom Versicherer beauftragten Gutachter anwenden. Sehr schnell können veraltete oder für die Diagnose nicht zugelassene Tests zu falschen Ergebnissen und nachteiligen Auswirkungen für den Antragsteller führen. Notwendig ist in der Regel eine Überprüfung der Test durch kundige Psychologen und Ärzte.

Fallstricke unterschiedlichster Art hält auch das sogenannte Nachprüfungsverfahren parat. Der Versicherer ist nach dem Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit berechtigt, das Fortbestehen dieser regelmäßig zu überprüfen. Üblich sind ärztliche Kontrolluntersuchungen im Abstand von ein bis drei Jahren. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt aber bestehen, solange es nicht zu einer echten Besserung des Gesundheitszustands gekommen ist oder aber der Versicherungsnehmer sich neue berufliche Kenntnisse angeeignet hat, auf die er nach den Bestimmungen des Vertrages dann zulässigerweise verwiesen werden darf. Eine bloße Neubewertung des Umfangs der Berufsunfähigkeit durch den Versicherer, ohne dass es zu einer Verbesserung der Gesundheit des Versicherungsnehmers gekommen ist, rechtfertigt dagegen keine Leistungseinstellung.


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