Nichtig bleibt nichtig! Da hilft keine nachträgliche Satzungsänderung (hier: Timeshare-Vertrag/Spanien)

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Sehr geehrte Inhaber von Timeshare-Rechten,

in der Zwischenzeit wurden u.a. im Mai 2021 wieder neue Urteile des höchsten spanischen Gerichts (Tribunal Supremo) gefällt. Betroffen war u.a. ein im Frühjahr 1999 auf Gran Canaria geschlossener Timeshare-Vertrag. 

Hier ging es um Kläger, die die Rückabwicklung geltend machten, also u.a. die Nichtigkeit des Vertrages aus dem Jahr 1999 feststellen ließen verbunden mit dem Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich 1/50 des Kaufpreises pro Kalenderjahr der Nutzungsmöglichkeit zuzüglich desselben Betrages, der innerhalb der Widerrufsfrist gezahlt wurde (sog. Strafzahlung). Zu der generellen Frage, ob gegebenenfalls Ansprüche auf Rückabwicklung dieser Verträge geltend gemacht werden können, hatte ich in meinen anderen Rechtstipps schon geschrieben (s.u.). Das Berufungsgericht bestätigte die Ansprüche. Die Verkäuferin/Unternehmerin wollte dies jedoch nicht akzeptieren und beantragte eine Überprüfung bei dem höchsten spanischen Gericht unter Berücksichtigung der Satzungsänderung aus dem Jahr 2017.

Diesmal ging es um Anfi (Gran Canaria) als damaligen Verkäufer/Unternehmer und u.a. die damalige außerordentliche Jahreshauptversammlung im Jahr 2017 mit der die Satzung der jeweiligen Clubs (u.a. Anfi Beach Club – ABC; Club Puerto Anfi – CPA, Club Monte Anfi – CMA) geändert werden sollte mit dem Ziel, dass dann angeblich die „Gesetzmäßigkeit der Verträge“ hergestellt würde.

Das Tribunal Supremo hat hierzu festgestellt, dass Verträge, die nach Inkrafttreten des spanischen Timeshare-Gesetzes 42/1998 (Derecho de aprovechamiento por turno de bienes inmuebles de uso turístico, Régimen transitorio de la Ley 42/1998 vom 15.12.1998, welches u.a. die europäische Richtlinie umsetzte, also die EU-Richtlinie 94/47 / EG des Rates vom 26. Oktober, Ref. DOUE- L-1994-81628) geschlossen wurden, von Anfang an nichtig waren, wenn die verkauften Wochenrechte entweder zu unbestimmt waren (sog. flexible oder schwimmende Wochen, die kein Apartment und keine Nutzungswoche konkret bezeichnen) oder aber eine Nutzungszeit von mehr als 50 Jahren vorgesehen war.

Diese Nichtigkeit kann nicht durch eine spätere Maßnahme (eine Änderung) beseitigt werden. Auch eine spätere Satzungsänderung konnte damit entsprechend dem Wunsch von Anfi keine Änderung der nichtigen Verträge bewirken.

Kurzum: Das Tribunal Supremo bestätigte die vom Berufungsgericht ausgeurteilten Ansprüche.

Wie bereits in dem Rechtstipp: Warnung vor Abänderung von alten Timeshare-Verträgen durch Betreibergesellschaften (Unternehmer) mitgeteilt wurde, versucht die Timeshare-Branche und hier insbesondere die damaligen Verkäufer dieser Nutzungsrechte „ihre Pfründe noch zu retten“. Der Versuch der Änderung der Satzung als eine Option konnte Anfi jedenfalls nicht helfen.

Die bisherige Zeit hat gezeigt, dass der Erfindungsreichtum von Verkäufern/Unternehmern schier unerschöpflich ist.

Ziehen Sie eine solche Klage auf Rückabwicklung des Vertrages in Betracht?

Rechtsanwältin Stahl empfiehlt hier in jedem Fall eine Einzelfallprüfung.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie auch in den weiteren Rechtstipps von Rechtsanwältin Stahl:

Gibt es die Hoffnung auf Rückabwicklung alter Timeshare-Verträge in Spanien?

Zahlt die Rechtsschutzversicherung für die Rückabwicklung alter Timeshare-Verträge?

Warnung vor Firmen, die unaufgefordert die Rückabwicklung von Timeshare-Verträgen anbieten



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