Zahlt die Rechtsschutzversicherung (RSV) für die Klage auf Rückabwicklung alter Timeshare-Verträge?

  • 2 Minuten Lesezeit

Timeshare oder Timesharing ist ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag. Manche nennen dies auch Ferienwohnrecht, Teilzeitwohnrecht, Teilzeiteigentum, Teilnutzungsrecht oder Wohnnutzungsrecht. Hierdurch verschafft oder verspricht ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht, für die Dauer von mehr als einem Jahr (a. F. 3 Jahre) ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen.

Die Fälle, in denen vom Recht zum Widerruf fristgerecht Gebrauch gemacht wird und dadurch keine Kosten und keine Pflichten aus dem Vertrag entstehen, bleiben hier unberücksichtigt.

Der Vertragstyp Timeshare-Vertrag ist u. a. stark in Spanien, England und Kanada verbreitet.

Seit dem Jahr 2015 haben vor allem in Spanien mehrere Entscheidungen des höchsten spanischen Zivilgerichtes in Madrid, des Tribunal Supremo – Sala de lo Civil – Wellen geschlagen. Dort wurden Timeshare-Verträge für null und nichtig erklärt, weil die Vertragslaufzeit nicht dem bei Vertragsschluss gültigen spanischen Timeshare-Gesetz 42/98 vom 05.01.1999 entsprach und bei flexiblen Wochen keine Zuordnung zu einer bestimmten Wohneinheit erfolgte (so die Gerichtsverfahren 774/2014 und 830/15; betroffen war hier Anfi Sales S.L.). 

Dieses Timeshare-Gesetz 42/98 (Derecho de aprovechamiento por turno de bienes inmuebles de uso turístico. Régimen transitorio de la Ley 42/1998 vom 15.12.1998) setzte u. a. die europäische Richtlinie, also die EU-Richtlinie 94/47 / EG des Rates vom 26. Oktober (Ref. DOUE- L-1994-81628) in spanisches Recht um. Die Richtlinie dient dem Schutz der Erwerber von Rechten an Immobilien als Teilzeit-Wohnrechten. Mit diesen Urteilen ist für viele langjährige Besitzer die Hoffnung auf Trennung von dem Wohnrecht verbunden. Weitere Einzelheiten hierzu wurden bereits in dem Rechtstipp mit dem Thema „Gibt es die Hoffnung auf Rückabwicklung alter Timeshare-Verträge in Spanien?“ dargestellt.

Für die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung bei Timeshare-Verträgen die Deckungszusage zu erteilen hat, ist der jeweilige Vertrag mit dem Rechtsschutzversicherer maßgeblich. Seit Beginn dieses Jahrtausends gibt es keine einheitlichen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) für alle Rechtsschutzversicherungen mehr. Das bedeutet, dass dies bei jedem Vertrag bzw. Versicherer unterschiedlich beurteilt werden könnte. Aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle kann es bei Versicherungen oft dazu kommen, dass die Deckungszusage zu Unrecht verweigert wird. Denn die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen können auch bei ein und derselben Versicherung stark variieren. Dies ergibt sich zum Beispiel aus einem zeitlichen Vergleich der ARB von 1975, 1994 bis 2015. 

So kann es vorkommen, dass ein Schadenssachbearbeiter bei einem Versicherungsnehmer noch die ARB 1995 oder noch ältere Rechtsschutzbedingungen anzuwenden hat, während er im nächsten Moment bei langjährigen Versicherungsnehmern aufgrund von geänderten Vertragsbedingungen z. B. die ARB 2010 oder 2015 anzuwenden hat. Dies birgt erhebliches Fehlerrisiko bei einer kurzfristigen Auskunft.

Rechtsanwältin Stahl empfiehlt hier in jedem Fall eine Einzelfallprüfung.

Fragen, die sich in diesem Zusammenhang immer wieder stellen, sind:

  • Wird über die Rechtsschutzversicherung eine außergerichtliche Anwaltstätigkeit für die Beendigung des Timeshare-Vertrages übernommen bzw. wurden Ansprüche zu Recht verweigert?
  • Ist die gerichtliche Tätigkeit gedeckt und gegebenenfalls in welchem Umfang?
  • Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich vielleicht noch zu dem ausländischen Gericht zu erscheinen habe?


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Beate Stahl

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten