Was aussehen soll wie ein Praktikum, ist in Wahrheit oft ein Arbeitsverhältnis

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Dieses Problem beschäftigt viele meiner Arbeitgeber-Mandanten: Der Geschäftsführer einer GmbH beabsichtigte, für drei Monate eine Praktikantin zu beschäftigen. Die Crux an der Sache, die Dame wollte sich die Arbeit nur ansehen, weil ihr das Firmenumfeld sympathisch war, später jedoch eine Ausbildung in einer völlig anderen Branche beginnen. Der Geschäftsführer war sich nicht sicher, ob das in Form eines Praktikums möglich ist.

Was ist jetzt zu klären?

  1. Was beinhaltet ein Praktikum und welches Ziel soll damit erreicht werden?
  2. Die arbeitsrechtliche Betrachtung des Verhältnisses zwischen Unternehmen und Praktikantin
  3. Die Lösung für den Fall, dass ein Praktikum juristisch nicht vertretbar ist.

Zur ersten Frage:

Ein Praktikum findet im Rahmen einer Gesamtausbildung statt, die nicht systematische Berufsausbildung ist. Es kann im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums vor- oder zwischengeschaltet werden. Ein Praktikum ist zeitlich begrenzt und soll praktische berufliche Erfahrungen vermitteln, wobei die Ausbildung im Vordergrund steht. Das Praktikum soll die Vorbereitung auf die eigentliche berufliche Tätigkeit sein und es steht nicht für eine Ausbildung gemäß BBiG oder damit vergleichbaren Ausbildungen.

Die zweite Frage beantwortet der Gesetzgeber so:

Seit 1.1.2015 gilt das MiLoG. Nach § 22 MiLoG haben Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro (ab 1.1.2017 8,84 Euro) pro Stunde.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die in § 22 Abs. 1, Satz 2 MiLoG nachzulesen sind:

„...Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie

1.ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

2.ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,

3.ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

4.an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen

Die in § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG genannten Praktikanten haben Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“. Diese ergibt sich aus § 612 BGB. Wer nur zum Schein eine Rechtsbeziehung als Praktikum bezeichnet, wenn der Ausbildungszweck also gar nicht im Vordergrund steht, sondern fremdbestimmte Arbeit nach Weisung durchgeführt werden soll (Arbeitsverhältnis), der muss die angemessene, branchenübliche Vergütung zahlen.

Das BBiG ergänzt den rechtlichen Rahmen im § 26:

„Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.“

Man kann also ohne Tricks dem Praktikum den rechtlich richtigen Rahmen verleihen, ohne Gesetze zu verletzen.

Nun zur dritten Frage:

Meinem Mandanten ist klargeworden, dass er die Frau nicht als Praktikantin einsetzen darf, denn das was sie für ihn tun sollte, war fremdbestimmte Arbeit nach Weisung. Er kann aber die Möglichkeit, sie befristet einzustellen, nutzen. Das ist ohne sachlichen Grund bis zu 2 Jahren möglich, da sie noch nicht für die GmbH gearbeitet hat. So einfach hatte er sich das gar nicht vorgestellt.


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