Was bedeutet "Auflage" in einem Testament/Erbvertrag?

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Der Gesetzgeber gewährt uns Bürgern im Erbrecht umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

Diese Freiheit geht mit erheblichen Risiken einher denn insbesondere ohne fachkundige Beratung können sinnlose oder sogar ungewollte Regelungen in eine letztwillige Verfügung aufgenommen werden. Diese können nach dem Erbfall Probleme für die Hinterbliebenen und/oder Streitpotential erzeugen.

Dieser Beitrag gibt einen ersten Einblick in das erbrechtliche Instrument einer "Auflage".

Eine Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, bezieht sich auf eine Anweisung des Erblassers, die er im Rahmen seines Testaments oder Erbvertrags erteilt.

Diese Auflage ist eine Verpflichtung, die einem oder mehreren Erben oder einer dritten Person auferlegt wird und die nicht unmittelbar dem Vorteil einer anderen Person dient. Das Hauptziel einer Auflage kann vielfältig sein, wie beispielsweise die Pflege eines Grabes, Spenden für wohltätige Zwecke oder die Betreuung von Haustieren.

Die relevanten Normen des BGB, die sich mit Auflagen in letztwilligen Verfügungen befassen, sind insbesondere die §§ 1940, 1942 f., 2180 und 2194 BGB:
§ 1940 BGB - Auflage:
Hier wird definiert, dass der Erblasser durch Testament einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten kann, die nicht auf einen Vermögensvorteil für eine bestimmte Person gerichtet ist. 

§§ 1942 f. BGB - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft und damit Auflage:
In diesen Paragraphen wird geregelt, wie Erben mit einer Auflage umgehen können. Sie haben das Recht, die Erbschaft verbunden mit der Auflage anzunehmen oder auszuschlagen. Wenn Erbschaft und damit Auflage ausgeschlagen werden, hat dies natürlich Folgen für die Erbschaft. Ein Vermächtnis kann gem. § 2180 BGB ausgeschlagen werden.

§ 2194 BGB - Vollziehung der Auflage:
Den Vollzug einer Auflage können - je nach Ausgestaltung im Einzelfall - verlangen:

  • Erbe,
  • Miterbe,
  • derjenige, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde,
  • bei öffentlichem Interesse auch die zuständige Behörde.

Die Einrichtung einer Auflage in einer letztwilligen Verfügung ermöglicht es dem Erblasser, über sein Vermögen über den Tod hinaus Einfluss zu nehmen und sicherzustellen, dass bestimmte Wünsche oder Aufgaben auch nach dem Erbfall erfüllt werden.

Es ist wichtig, dass solche Auflagen klar formuliert und rechtlich durchsetzbar sind, um Missverständnisse oder rechtliche Auseinandersetzungen nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden.

Foto(s): HSP RECHT Würzburg & Partner Rechtsberatungsgesellschaft mbB

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