Was darf man im Vorstellungsgespräch fragen, was nicht?

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Ein Vorstellungsgespräch für einen neuen Job ist in aller Regel eine unangenehme Sache für beide Seiten. Man sitzt vor einer Bewerbungskommission, die genau wissen will, ob der Bewerber für die Stelle in Frage kommt. Ein guter Arbeitgeber will schließlich auch wissen, mit was für einem Menschen er es zu tun hat und stellt mitunter auch Fragen, die in den persönlichen Lebensbereich des Bewerbers hineinreichen. 

Aber was darf gefragt werden und was nicht?

1. Grundsatz: Arbeitgeber darf auch Persönliches fragen

Dies ist auch völlig in Ordnung so, solange der Arbeitgeber sich an gewisse Grenzen hält. Der Arbeitgeber muss sich schließlich ein aussagekräftiges Bild von seinem möglicherweise künftigen Arbeitnehmer machen können.

Andererseits hat jeder Bewerber und potentieller Arbeitnehmer auch ein Recht auf Schutz seiner Privat- und Intimsphäre. Es gibt schließlich auch Dinge, die mit dem in Aussicht stehenden Job nichts zu tun haben und die Arbeitgeber schlicht nichts angehen.

2. Bei unzulässiger Frage „Recht zur Lüge“

Derartige Umstände muss der Bewerber nicht von sich aus offenbaren bzw. der Arbeitgeber darf nicht danach fragen. Der Vorrang der Privatsphäre geht dabei sogar so weit, dass dem Bewerber – wenn solche Fragen doch gestellt werden – ein „Recht zur Lüge“ zugestanden wird.

Schließlich könnte eine bloße Verweigerung einer Antwort auf eine unzulässige Frage praktisch zu Nachteilen des Bewerbers im Bewerbungsverfahren führen. Eine solche „Notlüge“ darf dann auch später im laufenden Arbeitsverhältnis zu keinen nachteiligen Folgen für den Arbeitnehmer führen. So kann etwa eine Anfechtung oder Kündigung des Arbeitsvertrags nicht mit dieser Lüge begründet werden.

3. Einzelfälle:

Ob im konkreten Fall eine Frage unzulässig ist und der Bewerber lügen darf, lässt sich nicht pauschal beantworten. Manchmal ist es ein schmaler Grat zwischen unangenehmen, aber noch erlaubten Fragen und doch schon unzulässigen Fragen. Es gibt allerdings auch Fallkonstellationen, in denen die Antwort meist relativ klar ist:

Beispiel für Unzulässigkeit:

- Fragen nach einer Schwangerschaft sind grundsätzlich unzulässig, da hierin eine verbotene Diskriminierung des Geschlechts liegt. Solche Fragen dürfen daher auch mit einer Lüge (nein, ich bin nicht schwanger) beantwortet werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich bei der Stelle um eine Schwangerschaftsvertretung handelt

- Bei der Frage nach einer Schwerbehinderung sieht dies schon anders aus. Während die Frage früher zulässig war, ist dies inzwischen anders. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es einen konkreten Bezug zum Arbeitsplatz gibt.

- Fragen nach Alter, Familienstand, Herkunft und Abstammung sind grundsätzlich unzulässig.

- Die Frage nach der Religion, Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit ist ebenfalls grundsätzlich unzulässig.

- Auch eine pauschale Frage nach Vorstrafen ist grundsätzlich unzulässig. Erlaubt sind aber Fragen nach Vorstrafen, wenn dies für den Arbeitsplatz relevant ist. 

Beispiel für Zulässigkeit:

- Ohne weiteres zulässig sind nachvollziehbare Fragen nach den Qualifikationen des Bewerbers und seinen beruflichen Erfahrungen. Daher müssen diese Fragen natürlich auch wahrheitsgemäß beantwortet

Achtung: Fragen nach drohenden Haftstrafen oder Wettbewerbsverboten sind nicht nur zulässig, sondern sogar vom Bewerber von sich aus zu offenbaren!

Nimmt der Bewerber es hier mit der Wahrheit nicht so genau, kann dies für ihn im laufenden Arbeitsverhältnis sehr unangenehme Folgen (Anfechtung/Kündigung/ggf. sogar Schadenersatz) zur Folge haben.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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