Was gibt es für unterschiedliche Arten von Arbeitsunfähigkeits (AU) – Bescheinigungen?

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1.  Bescheinigung aufgrund persönlichem Arztbesuch

Das ist diejenige, die allgemein bekannt und geläufig ist. 

Hinsichtlich dieser gilt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), wonach diese AU-Bescheinigungsart den (widerlegbaren) hohen Beweiswert begründet, dass der Arbeitnehmer (AN) in der angebenden Zeit arbeitsunfähig war. Glaubt der Arbeitgeber (AG )dies nicht, kann der den Medizinischen Dienst der Gesetzlichen Krankenkasse (MDK) anrufen (aktuell schwierig) oder Tatsachen vortragen, die diesen Beweiswert erschüttern (z.B. AN ist über mehrere Stunden einer anderen Beschäftigung nachgegangen). Dann muss der AN die Arbeitsunfähigkeit auf andere Art beweisen (z.B. Zeugnis des Arztes). 

Mit dieser Bescheinigung erfüllt der AN die Nachweispflicht und beweist seine Arbeitsunfähigkeit recht sicher.

2.  Bescheinigung aufgrund telefonischer Konsultation beim Arzt (neu gesetzlich befristet eingeführt)

Die Bundesregierung hatte Anfang März die zeitlich befristete Möglichkeit einer AU-Bescheinigung aufgrund telefonischer Arztkonsultation eröffnet und nun auch zeitlich (14 Tage AU) und hinsichtlich der Befristung bis Ende April verlängert. Der Arzt kann eine AU-Bescheinigung wegen Erkältungskrankheiten ausstellen, nur aufgrund telefonischer Konsultation mit dem Patienten.

Die Bescheinigung beruht daher nicht auf einer persönlichen Untersuchung oder einem persönlichen Gespräch, sondern allein auf einem Telefonat, wo sich der Arzt nicht einmal von der Identität des Patienten überzeugen konnte.

Mit dieser Bescheinigung - da auf gesetzlicher Grundlage ergangen - erfüllt der AN seine Nachweisverpflichtung gegenüber dem AG.

Ich habe erhebliche Zweifel, ob die Rechtsprechung des BAG zum hohen Beweiswert der AU-Bescheinigung auf diese Art der Bescheinigung analog angewandt werden kann.

3.  Online-AU-Bescheinigung

Es gibt mittlerweile einige Anbieter, wo man sich die AU-Bescheinigung per WhatsApp oder einfach am PC beantragen kann und diese – ohne persönlichen oder/und telefonischen Kontakt zum Arzt – elektronisch zugesandt erhält.

Das LG Hamburg hat eine solche Praxis als rechtswidrig angesehen.

Dies dürfte zwei Folgen haben. Mit dieser AU-Bescheinigung wird der AN den Nachweis der AU nicht erbringen können, weil sie keine gesetzlich vorgesehene Bescheinigung ist. Die Bescheinigungen dürften unwirksam sein. 

Im Übrigen können diese keinerlei Beweiswert entfalten, außer der „Tatsache“, dass sich der AN für arbeitsunfähig hält. Die Rechtsprechung des BAG zum hohen Beweiswert einer AU-Bescheinigung sollte nicht anwendbar sein, mit der Folge, dass der AN seine Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise nachweisen müsste. 

Wir empfehlen AG daher, aufgrund der Bescheinigungen zu 3 keinerlei Entgeltfortzahlung zu leisten und die AN aufzufordern, einen geeigneten Nachweis der AU zu erbringen. Bei der Bescheinigung zu 2. sollte große Vorsicht geboten sein. 

AN sollten sich auf eine Bescheinigung zu 3 nicht verlassen und die Finger davon lassen.

Für Rückfragen stehe ich gern im Rahmen meiner Anwaltskanzlei zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund und munter und vergessen vor allem die Prävention nicht: Sport an der frischen Luft (gern auch zu zweit – ist unterhaltsamer), Vitamin C und Zink können niemals schaden!

Ihr

Karsten Zobel

Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Dresden


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