Was gilt in Bezug auf Urlaub in der Krise?

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1. Urlaub genehmigt?

Zunächst stellt sich die – in der Vergangenheit häufig belächelte, aber jedenfalls nicht ernst genommene – Frage, wann und wodurch Urlaub eigentlich als „verbindlich angeordnet“ gilt?

Urlaub muss vom AN nicht beantragt werden, ebenso wenig wie sich der Arbeitnehmer (AN) Urlaub „nehmen“ kann, auch wenn er ihm zusteht.

Urlaub ist nach der Legaldefinition des BAG die einseitige Freistellung des AN durch den Arbeitgeber (AG) zum Zwecke der Erfüllung des Urlaubsanspruches, was ausdrücklich und für einen klar definierten Zeitraum vor dessen Beginn, also als Erklärung des AG gegenüber dem AN geschehen muss. Für die Gewährung des Urlaubes ist der AG darlegungs- und beweisbelastet, da er damit einen Anspruch des AN erfüllt.

Ist es schon das Eintragen in einen Urlaubskalender oder erst die Eintragung im Zeiterfassungssystem? Gibt es „Urlaubsscheine oder -listen? Gibt es keine klaren (oder einheitlichen) Regelungen, wird es zur Auslegungsfrage und das ist immer sicher prognostizierbar. Hilfreich sind dann ganz praktische Überlegungen, wie „Ab wann kann ein AN bedenkenlos eine Urlaubsreise buchen, ohne Risiko zu haben?“. Das hilft bei der Auslegung, ersetzt aber im Zweifel keine klare Linie und Regelung.

Klare Regelungen, die wir als Juristen ja so lieb haben, helfen hier ungemein bei der Auslegung. Dies hilft zwar nicht aktuell, sollte aber auf die to do-Liste.

2. Kann Arbeitnehmer genehmigten Urlaub „zurückgeben“?

Auch die Frage ist rasch beantwortet, jedenfalls wenn man die Frage zu 1. eindeutig beantworten kann.

Einmal genehmigter und bewilligter Urlaub ist verbindlich und bleibt es für beide Seiten, auch wenn das bisher eher in der anderen Richtung eine Rolle gespielt hat. Weder der AN noch der AG kann diesen „zurückgeben“ oder „zurücknehmen“, nur weil er zu einem anderen Zeitpunkt besser passen würde. Urlaub kann nur vom AG widerrufen werden, wenn der AN unvorhergesehen während des ursprünglichen Urlaubes aufgrund einer absoluten Notsituation dringend benötigt wird und unabkömmlich ist. Das könnte aktuell im unmittelbaren Gesundheitswesen (Krankenhäuser) eine Rolle spielen, aber eigentlich nirgends anders.

Also erhalten Sie hier einmal den seltenen Fall, wo ich Ihnen als Jurist eine klare Meinung ohne das so gern gehörte „es kommt darauf an“ sagen kann.

3. Betriebsruhe / Anweisung von Urlaub zur Überbrückung von Arbeitsknappheit

3.1. Kurzarbeit

Eigentlich müsste der AG zunächst das gesamte Arbeitszeitguthaben aus Arbeitszeitkonten und den gesamten Urlaub anweisen, bevor er an Kurzarbeit denken darf. Diese gesetzliche Regelung wird – nach Aussage des Regionaldirektor der Bundesagentur für Arbeit Sachsen – aktuell nicht so streng angewendet. Es muss jedenfalls der Resturlaub aus den Vorjahren vorrangig in Anspruch genommen werden.

3.2. Im Übrigen

Zunächst kann der AG ohnehin nur über den „noch offenen“ Urlaub verfügen, das heißt der noch nicht verbindlich genehmigte Urlaub (womit wir wieder bei Ziffer 1 sind – wir werden dies nicht wirklich los).

Im Übrigen muss – meiner Meinung nach – vom Jahresurlaub mindestens 2 Wochen (vgl. Wertung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG) dem Arbeitnehmer zur wirklich eigenen Disposition verbleiben. Den kann der AG auch nicht in der jetzigen Zeit einseitig gegen den Willen des AN anweisen. Ob ggf. sogar drei Wochen zur freien Disposition des AN verbleiben müssen, werden irgendwann vielleicht Gerichte entscheiden.

Das hängt sicherlich von der persönlichen Situation ab (kann bei einem Alleinerziehenden mit schulpflichtigen Kindern ggf. anders zu bewerten sein als bei Kinderlosen). Jedenfalls wird er AG den AN fragen müssen, was der aktuellen Urlaubsgewährung konkret entgegensteht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Je konkreter und gewichtiger die Gründe des AN, je schlechter die Situation des AG.

Dort kann der AG im Übrigen differenziert vorgehen. Er muss nicht Betriebsruhe für alle anordnen, sondern kann natürlich den Außendienst, der ohnehin aktuell keine Ansprechpartner hat, in Urlaub schicken, während er die Kraftfahrer, die an die Lenkzeitobergrenze kommen, weiterfahren lassen kann.

Es bleibt aber dabei, dass Arbeitsunfähigkeit den Urlaub (und auch mögliche Kurzarbeit) verdrängt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen – wie gewohnt – gern zur Verfügung solange und soweit ich gesund bleibe. Statistisch sieht dies ja – abweichend von den gesundheitlichen Weltuntergangsszenarien, die aktuell landauf und landab verbreitet werden – für uns hier in Deutschland und speziell in Sachsen gar nicht so schlecht aus.

Karsten Zobel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dresden


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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