Was ist der Unterschied zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster?

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1. Schutzdauer

Das Patent ist 20 Jahre lang geschützt (bei Medikamenten max. 25 Jahre), das Gebrauchsmuster nur 10 Jahre.

2. Schutzmöglichkeit

Mit dem Patent können neben Vorrichtungen auch Verfahren geschützt werden, mit dem Gebrauchsmuster dagegen nur Vorrichtungen (keine Verfahren, vgl. § 2 Nr. 3 GebrMG).

3. Schutzvoraussetzungen

a. Neuheit

Eine Erfindung ist „neu“, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle technischen Erzeugnisse oder Verfahren, die vor der Anmeldung des Schutzrechts veröffentlicht wurden.

Bei dem Patent zählen zum Stand der Technik auch eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen oder die Präsentation eines neuen Produkts auf Messen.  

Bei dem Gebrauchsmuster führen Vorbenutzungen im Ausland und mündliche Offenbarungen nicht dazu, dass die Erfindung zum Stand der Technik gerechnet wird. Eine Besonderheit beim Gebrauchsmuster ist auch, dass es noch 6 Monate nach Veröffentlichung der Erfindung angemeldet werden kann (sog. Neuheitsschonfrist, vgl. § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG).

b. Erfinderische Leistung (Tätigkeit/Schritt)

Ein erfinderischer Schritt ist bei dem Patent gegeben und eine erfinderische Tätigkeit beim Gebrauchsmuster, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die qualitativen Anforderungen an die erfinderische Leistung beim Patent und Gebrauchsmuster gleich hoch sind.

Die Prüfungspraxis des Europäischen Patentamts zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit (Stand: November 2015), welche weitestgehend mit der deutschen Praxis übereinstimmt, umfasst folgende Schritte (Aufgabe-Lösungs-Ansatz):

a) Ermittlung des „nächstliegenden Stands der Technik“,
b) Bestimmung der zu lösenden „objektiven technischen Aufgabe“ und
c) Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für den Fachmann naheliegend gewesen wäre.

4. Registrierungsverfahren

Eine Patentanmeldung wird zunächst vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geprüft und dann erteilt. Erst nach Erteilung des Patentes können Rechte aus dem Patent hergeleitet werden. Gegen das bestehende Patent kann eine Nichtigkeitsklage erhoben werden.

Ein Gebrauchsmuster wird ohne sachliche Prüfung registriert. Allerdings riskiert der Anmelder hier in besonderer Weise mit einem kostenintensiven Löschungsantrag eines anderen Rechteinhabers überzogen zu werden bzw. in einem Unterlassungsverfahren der Entgegnung des Rechteverletzers standhalten zu müssen, das Gebrauchsmuster sei ungeprüft und zu Unrecht registriert worden.

5. Abzweigung

Es ist auch möglich, ein Patent anzumelden und sodann, wenn die Prüfung zu lange dauert, ein Gebrauchsmuster „abzuzweigen“. Dieses abgezweigte Gebrauchsmuster hat denselben Anmeldetag wie das Patent, wird aber schneller eingetragen – allerdings mit den oben genannten Risiken.

6. Kosten

Das Patentanmeldeverfahren ist teurer als die Anmeldung eines Gebrauchsmusters, da vor der Eintragung des Patents ein amtliches Prüfungsverfahren durchgeführt wird. Rechtsanwaltliche Kosten sind allerdings annähernd gleich.

Für den Fortbestand eines Patents sind ab dem dritten Jahr sog. Jahresgebühren zu zahlen. Bei einem Gebrauchsmuster sind zum dritten, sechsten und achten Jahr hingegen sog. Verlängerungsgebühren zu zahlen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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